17.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH: Leiharbeit durch Rotkreuzschwestern?

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In Anbetracht der den Mitgliedern der Schwesternschaft zustehenden Rechte und der auf sie anwendbaren arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbestimmungen liegt es nach Ansicht des EuGH nahe, dass die Schwestern aufgrund der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung geschützt sind.

Können Vereinsmitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die im Rahmen eines Gestellungsvertrags in einer Klinik eingesetzt werden sollen, als Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen sein, obwohl sie nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind?

Mit dieser Frage hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union heute in seinem Urteil in der Rechtssache C-216/15 (Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH gegen Ruhrlandklinik gGmbH) beschäftigt. Im Streitfall sollte Frau K. auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags zwischen der DRK‑Schwesternschaft Essen e.V., deren Mitglied sie ist, und der Ruhrlandklinik im Pflegedienst dieser Klinik eingesetzt werden.

BAG befragt EuGH

Der Betriebsrat der Klinik verweigerte jedoch seine Zustimmung, weil der Einsatz nicht nur vorübergehend sei und somit gegen das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoße. Die Ruhrlandklinik hingegen war der Meinung, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gar keine Anwendung finde. Nach deutschem Recht ist Frau K. nämlich nicht Arbeitnehmerin, sondern Mitglied der Schwesternschaft. Das mit dem Rechtsstreit in dritter Instanz befasste Bundesarbeitsgericht fragt sich jedoch, ob Frau K. nicht gleichwohl als Arbeitnehmerin im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen sein könnte. Es hat den EuGH daher um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

EuGH: Schwestern sind Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie

Der EuGH stellte nun klar, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die durch einen Verein gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt – sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Es sei jedoch Sache des Bundesarbeitsgerichts, dies zu prüfen.

(EuGH, PM vom 17.11.2016 / Viola C. Didier)


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