17.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

EuGH: Leiharbeit durch Rotkreuzschwestern?

Beitrag mit Bild

In Anbetracht der den Mitgliedern der Schwesternschaft zustehenden Rechte und der auf sie anwendbaren arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbestimmungen liegt es nach Ansicht des EuGH nahe, dass die Schwestern aufgrund der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung geschützt sind.

Können Vereinsmitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die im Rahmen eines Gestellungsvertrags in einer Klinik eingesetzt werden sollen, als Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen sein, obwohl sie nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind?

Mit dieser Frage hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union heute in seinem Urteil in der Rechtssache C-216/15 (Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH gegen Ruhrlandklinik gGmbH) beschäftigt. Im Streitfall sollte Frau K. auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags zwischen der DRK‑Schwesternschaft Essen e.V., deren Mitglied sie ist, und der Ruhrlandklinik im Pflegedienst dieser Klinik eingesetzt werden.

BAG befragt EuGH

Der Betriebsrat der Klinik verweigerte jedoch seine Zustimmung, weil der Einsatz nicht nur vorübergehend sei und somit gegen das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoße. Die Ruhrlandklinik hingegen war der Meinung, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gar keine Anwendung finde. Nach deutschem Recht ist Frau K. nämlich nicht Arbeitnehmerin, sondern Mitglied der Schwesternschaft. Das mit dem Rechtsstreit in dritter Instanz befasste Bundesarbeitsgericht fragt sich jedoch, ob Frau K. nicht gleichwohl als Arbeitnehmerin im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen sein könnte. Es hat den EuGH daher um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

EuGH: Schwestern sind Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie

Der EuGH stellte nun klar, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die durch einen Verein gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt – sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Es sei jedoch Sache des Bundesarbeitsgerichts, dies zu prüfen.

(EuGH, PM vom 17.11.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)