In Deutschland zugelassene, im EU-Ausland wohnhafte Rechtsanwälte können ihre Beiträge zur verpflichtenden Rentenversicherung von der deutschen Einkommenssteuer absetzen – nicht aber Beiträge zur freiwilligen Altersvorsorge.
Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 06.12.2018 (Rs. C-480/17) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Rechtsanwalt, ist in Belgien wohnhaft und in einer internationalen Kanzlei tätig. Aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland ist er Pflichtmitglied des anwaltlichen Versorgungswerks.
Finanzamt erkennt Sonderausgaben nicht an
Das Finanzamt Köln hatte abgelehnt, seine hierfür gezahlten Beiträge sowie weitere Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht in Deutschland als steuermindernde Sonderausgaben anzurechnen.
Erfolg vor dem EuGH
Der EuGH urteilte nun in Auslegung von Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit), dass eine gebietsfremde, in einem Mitgliedsstaat beschränkt steuerpflichtige Person beim Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer gleichbehandelt werden muss wie eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person, sofern es sich um Pflichtbeiträge handelt. So seien die Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Aufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeit als Rechtsanwalt verursacht wurden und somit für ihre Ausübung notwendig waren. Anders verhalte sich dies bei Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Altersvorsorge, da diese nicht im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt stünden.
(DAV, Europa im Überblick vom 14.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)