Der EuGH hat entschieden, dass eine Widerklage, die auf die Rückerstattung eines fälschlich bezahlten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung zielt, den Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) anwendbar mache (C-185/15).
Im konkreten Fall hatten der Widerkläger („Leasingnehmer“), ein slowenischer Staatsangehöriger, und die Widerbeklagte, eine Leasinggesellschaft mbH mit Sitz in Österreich, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nachdem der Leasingnehmer zuvor durch ein slowenisches Gericht zur Zahlung der Leasingraten verurteilt worden war. Als der slowenische Oberste Gerichtshof diese Forderung für ungültig erklärte, legte der Leasingnehmer Widerklage zur Rückerstattung ein.
Gegenseitige Ansprüche sind vor demselben Gericht zu klären
Hiergegen wandte sich die Leasinggesellschaft mit dem Argument, slowenische Gerichte seien unzuständig. Die Forderung der Widerklage beruhe auf einer ungerechtfertigten Bereicherung, weshalb der Gerichtsstand für Verbrauchersachen des Leasingvertrages unanwendbar sei. Der EuGH entschied, es sei Sinn des Art. 6 Nr. 3 Brüssel I-VO, gegenseitige Ansprüche vor demselben Gericht zu klären. Die Rückerstattung des Geldbetrages stütze sich direkt auf den der Widerklage zu Grunde liegenden Leasingvertrag. Um überflüssige und mehrfache Verfahren zu vermeiden, sei eine „Widerklage“ i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Brüssel I-VO auch dann gegeben, wenn sich der Anspruch selbst aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe.
(DAV, Europa im Überblick vom 18.10.2016/ Viola C. Didier)