24.10.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH: Gerichtsstand einer Widerklage

Beitrag mit Bild

Sinn des Art. 6 Nr. 3 Brüssel I-VO ist es, gegenseitige Ansprüche vor demselben Gericht zu klären, so der EuGH im Urteil vom 12.10.2016.

Der EuGH hat entschieden, dass eine Widerklage, die auf die Rückerstattung eines fälschlich bezahlten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung zielt, den Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) anwendbar mache (C-185/15).

Im konkreten Fall hatten der Widerkläger („Leasingnehmer“), ein slowenischer Staatsangehöriger, und die Widerbeklagte, eine Leasinggesellschaft mbH mit Sitz in Österreich, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nachdem der Leasingnehmer zuvor durch ein slowenisches Gericht zur Zahlung der Leasingraten verurteilt worden war. Als der slowenische Oberste Gerichtshof diese Forderung für ungültig erklärte, legte der Leasingnehmer Widerklage zur Rückerstattung ein.

Gegenseitige Ansprüche sind vor demselben Gericht zu klären

Hiergegen wandte sich die Leasinggesellschaft mit dem Argument, slowenische Gerichte seien unzuständig. Die Forderung der Widerklage beruhe auf einer ungerechtfertigten Bereicherung, weshalb der Gerichtsstand für Verbrauchersachen des Leasingvertrages unanwendbar sei. Der EuGH entschied, es sei Sinn des Art. 6 Nr. 3 Brüssel I-VO, gegenseitige Ansprüche vor demselben Gericht zu klären. Die Rückerstattung des Geldbetrages stütze sich direkt auf den der Widerklage zu Grunde liegenden Leasingvertrag. Um überflüssige und mehrfache Verfahren zu vermeiden, sei eine „Widerklage“ i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Brüssel I-VO auch dann gegeben, wenn sich der Anspruch selbst aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe.

(DAV, Europa im Überblick vom 18.10.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


21.07.2026

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor.

weiterlesen
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht