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02.10.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH-Generalanwalt begrenzt Geschäftsführerhaftung bei Kartellbußen

Kann ein Unternehmen ein gegen es verhängtes Kartellbußgeld anschließend von seinem Geschäftsführer zurückverlangen? Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar steht das Unionsrecht einem solchen Rückgriff entgegen, soweit es allein um den Ersatz des gezahlten Bußgelds geht.

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Der frühere Geschäftsführer der Zapp Precision Metals GmbH, zugleich ehemaliges Vorstandsmitglied der Zapp AG, die zu einer in der Edelstahlproduktion tätigen Unternehmensgruppe gehören, beteiligte sich an einem Preiskartell unter Stahlunternehmen. Das deutsche Bundeskartellamt verhängte deswegen Bußgelder gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer. Die GmbH und die AG nehmen den Geschäftsführer wegen seiner Beteiligung an dem Kartellverstoß auf Schadensersatz in Anspruch. Die GmbH begehrt u.a. den vollständigen Ersatz des gegen sie verhängten und von ihr nebst Gebühren und Auslagen gezahlten Bußgelds. Die AG verlangt u. a. den Ersatz ihr entstandener Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten.

BGH ruft EuGH an

Der im Revisionsverfahren befasste Bundesgerichtshof hat den EuGH ersucht, zu prüfen, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der eine juristische Person, gegen die ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt worden ist, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann.

Kartellbußgeld bleibt beim Unternehmen

In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C‑347/25 vom 01.10.2026 schlägt Generalanwalt vor, dem Bundesgerichtshof wie folgt zu antworten:

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung verhängt wurde, daran hindert, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz des finanziellen Schadens zu verlangen, der ausschließlich durch die Zahlung dieser Geldbuße verursacht wurde.

Nach Ansicht des Generalanwalts soll Art. 101 AEUV ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nicht dazu berechtigen, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz des durch die Zahlung der entsprechenden Geldbuße entstandenen finanziellen Schadens zu verlangen. Nach dem Wettbewerbsrecht der Union handele es sich bei der bei der Haftung für durch Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union entstandene Schäden um eine persönliche Haftung, so dass es dem Unternehmen, das gegen diese Regeln verstößt, obliege, für den dadurch verursachten Schaden zu haften. Der Grundsatz der persönlichen Haftung verlange, dass für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nur das Unternehmen sanktioniert werde. Daraus folge, dass ein solches Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz habe.

Durch Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union solle das persönliche Verhalten von Unternehmen geahndet werden. Zwar schließe das Unionsrecht es nicht grundsätzlich aus, dass ein Unternehmen die Mitglieder seines Leitungsorgans auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Dieser Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen finanziellen Verlust handele, der ausschließlich aus der Zahlung einer wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße resultiere.


EuGH vom 01.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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