30.12.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH: Airbnb braucht keine Maklerlizenz

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Der Wohnungsvermittler „Airbnb“ benötigt keine Maklerlizenz. Das Unternehmen sei als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen und falle daher unter Art. 2 a) der „eCommerce-Richtlinie“ (2000/31/EG). Dies geht aus einem aktuellen EuGH-Urteil hervor.

Der französische Tourismusverband hatte Beschwerde gegen Airbnb eingelegt. Die Plattform vermittle nicht nur gegen Entgelt den Kontakt zwischen Vermieter und Mieter, sondern biete zusätzliche (optionale) Dienste im Sinne eines Immobilienvermittlers an und benötige daher nach französischem Recht eine Maklerlizenz.

Airbnb bietet eine eigene Dienstleistung

Nach Ansicht des EuGH ist der Vermittlungsdienst von Airbnb trennbar vom eigentlichen Immobiliengeschäft zwischen Vermieter und Mieter (Urteil vom 19.12.2019 – C-390/18). Die wesentliche Eigenschaft der Plattform sei die Erstellung einer Online-Liste von verfügbaren Wohnungen. Die Besonderheiten der Webseite (Such- und Vergleichsfunktion, Haftpflichtversicherung, Garantie zum Schutz von Vermögensschäden, Schätzung des Mietpreises) stellten damit eine eigene Dienstleistung und keine bloße Ergänzung einer rechtlich anders, nämlich als Beherbergungsdienstleistung, zu qualifizierenden Gesamtdienstleistung dar.

Urteil hat in Frankreich Signalwirkung

Die Höhe der Miete werde zudem nicht von Airbnb festgelegt, sondern sei ausschließlich dem Vermieter vorbehalten. Das Urteil könnte in Frankreich Signalwirkung haben, zumal 2024 Paris Austragungsort der Olympischen Spiele sein wird und das IOC angekündigt hat, Airbnb für die Unterbringung während der Veranstaltung zu unterstützen.

(DAV, Europa im Überblick vom 20.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht