13.01.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

EUDR: Aktualisiertes Briefing Paper

Die jüngsten Anpassungen der EUDR bringen betroffenen Unternehmen spürbare Entlastung. Ein aktualisiertes Briefing Paper des DRSC fasst nun die neuen Fristen und Pflichten zusammen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen profitieren von dem verschobenen Anwendungszeitpunkt.

Beitrag mit Bild

gregbrave/123rf.com

Am 09.01.2026 veröffentlichte das DRSC ein aktualisiertes Briefing Paper zur EU-Entwaldungsverordnung (EU-Verordnung 2023/1115, EUDR). Das Briefing Paper deckt die zum Jahresende 2025 auf europäischer Ebene beschlossenen Erleichterungen ab.

Von der EUDR betroffene Marktteilnehmer und Händler haben ein weiteres Jahr zur Vorbereitung auf die EUDR-Regelungen erhalten. Der allgemeine Erstanwendungszeitpunkt ist nun der 30.12.2026, für Klein- und Kleinst-Marktteilnehmer ist es der 30.06.2027.

Mehr Zeit, weniger Pflichten

Weiterhin wurden inhaltliche Erleichterungen beschlossen. Künftig müssen Sorgfaltserklärungen nur von denjenigen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die ein Erzeugnis erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler entfallen die bisher vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten weitestgehend. Sie sind allerdings unter anderem zur Sammlung und Aufbewahrung bestimmter Informationen verpflichtet. Klein- und Kleinst-Marktteilnehmer müssen künftig keine Sorgfaltserklärungen mehr einreichen, stattdessen genügt die einmalige Abgabe einer vereinfachten Erklärung. Bücher, Zeitschriften sowie andere Druckerzeugnisse fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich der EUDR.

Die EU-Kommission wurde zudem dazu verpflichtet, bis zum 30.04.2026 zu prüfen, in welchem Rahmen weitere Erleichterungen möglich sind.


DRSC vom 12.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht