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26.04.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

EU-Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

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Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt. Nach einer DRSC-Studie stiege damit die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland um mehr als das 30-Fache.

Ziel des Legislativ-Akts ist, mit einer verbesserten Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte zum Übergang in ein nachhaltiges und integratives Finanz- und Wirtschaftssystem im Einklang mit dem europäischen Green Deal und den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung wird immer wichtiger

Der ambitionierte Kommissionsvorschlag trägt dem gestiegenen Bedarf an nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensinformationen Rechnung. Eine neue terminologische Ausrichtung der Richtlinie reflektiert das gestiegene Bewusstsein, dass Nachhaltigkeitsaspekte erhebliche Risiken, aber auch Chancen für die finanzielle Leistungsfähigkeit von Unternehmen mit sich bringen können. Die bisherige Terminologie „nichtfinanzielle Berichterstattung“ (nonfinancial reporting) wird durch den Begriff „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ (sustainability reporting) ersetzt.

Deutliche Ausweitung des Geltungsbereichs

Die von der Kommission angestrebten strengeren Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden künftig von weitaus mehr Unternehmen zu erfüllen sein. Der von der Kommission vorgeschlagene Anwendungsbereich würde gemäß den Ergebnissen der im Februar 2021 veröffentlichten DRSC-Studie bereits in der Anfangsphase die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen in Deutschland um das 30-Fache ansteigen lassen. Dies ist dadurch bedingt, dass der Richtlinienvorschlag den Geltungsbereich auf alle großen Unternehmen ausweitet, unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind oder nicht und ohne die bisherige Schwelle von 500 Mitarbeitern.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich ab 01.01.2026 auch auf kapitalmarktorientierte KMUs auszuweiten. Für eine Ausweitung des Geltungsbereichs hatte sich auch das DRSC in seinen Handlungsempfehlungen an das BMJV ausgesprochen, wenn auch in einem deutlich geringeren Ausmaß.

Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat

Ferner ist die Einführung einer inhaltlichen Prüfungspflicht vorgesehen. Diese ist zunächst auf die prüferische Durchsicht (limited assurance) begrenzt. Der Europäischen Kommission ist es vorbehalten, spezifische Prüfungsstandards durch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese würden dann die Grundlage einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) bilden. Deutlich geht aus dem Richtlinienentwurf die Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat für die Nachhaltigkeitsberichterstattung hervor. Der Prüfungsausschuss hat auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die dafür notwendigen Systeme und Prozesse zu überwachen.

(DRSC vom 21.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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