• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EU will Sorgfaltspflicht von Unternehmen einführen

24.02.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU will Sorgfaltspflicht von Unternehmen einführen

In allen globalen Wertschöpfungsketten will die EU Unternehmensregeln für eine stärkere Sorgfaltspflicht verankern. Mit einer am 23.02.2022 vorgeschlagenen Richtlinie sollen Unternehmen künftig verpflichtet werden, negative Auswirkungen auf Menschenrechte sowie Umwelt zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern.

Beitrag mit Bild

©everythingpossible/123rtf.com

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Sorgfaltspflicht eingeführt, und einige Unternehmen haben Maßnahmen auf eigene Initiative ergriffen. Es bedarf nach Ansicht der EU-Kommission jedoch weitreichenderer Verbesserungen, die mit freiwilligen Maßnahmen nur schwer zu erreichen sind. Mit diesem Vorschlag wird eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit eingeführt, um gegen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzugehen.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten unter anderem für EU-Unternehmen von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit) und in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags. Der Vorschlag umfasst allerdings auch flankierende Maßnahmen, mit denen alle Unternehmen, einschließlich KMU, unterstützt werden, die indirekt betroffen sein können.

Sorgfaltspflicht gilt für alle

Dieser Vorschlag gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen). Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen

  • die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
    tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
  • öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.

Geldbußen bei Nichteinhaltung

Konkret bedeutet dies einen wirksameren Schutz der Menschenrechte, die in internationalen Übereinkommen verankert sind. Ebenso sollen durch diesen Vorschlag negative Umweltauswirkungen, die gegen die wichtigsten Umweltübereinkommen verstoßen, vermieden werden. Die betreffenden Unternehmen müssen angemessene Maßnahmen („obligatorische Maßnahmen“) ergreifen. Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden werden für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen.

Zusätzlich werden die Opfer die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden einzuleiten, die bei angemessener Sorgfalt hätten vermieden werden können.


EU-Kommission vom 23.02.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


14.03.2025

FACHFRAGEN: VSME als Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt für Konzerne sowie auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zunehmend an Bedeutung. Daher sollen in dieser Episode Einblicke in die Inhalte des Voluntary Sustainability Reporting Standard gegeben werden.

weiterlesen
FACHFRAGEN: VSME als Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Meldung

nialowwa/123rf.com


14.03.2025

Studie: Deutsche Arbeitnehmer zunehmend gleichgültig

Die emotionale Bindung deutscher Arbeitnehmer an ihre Unternehmen erreicht ein Rekordtief: Nur noch 9 % fühlen sich wirklich engagiert.

weiterlesen
Studie: Deutsche Arbeitnehmer zunehmend gleichgültig

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


14.03.2025

Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

Streubesitzdividenden bleiben voll gewerbesteuerpflichtig. Ein Abzug ausländischer Quellensteuern im gewerbesteuerlichen Organkreis ist ausgeschlossen.

weiterlesen
Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank