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18.09.2019

Meldung, Steuerrecht

EU-Wettbewerbshüter prüfen belgische Steuervorbescheide für multinationale Unternehmen

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©peshkova/fotolia.com

Die EU Kommission hat 39 eingehende Untersuchungen eingeleitet. Sie will feststellen, ob die belgischen Behörden multinationalen Unternehmen über Steuervorbescheide zu „Gewinnüberschüssen“ einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft haben. Dazu gehören u. a. aus Deutschland BASF, Evonik, Henkel und Knauf.

Die Beschlüsse vom 16.09.2019 folgen auf ein Urteil des Gerichts vom Februar 2019. Dieses hatte einen einschlägigen Beschluss der Kommission vom Januar 2016 für nichtig erköärt. Damals war die Kommission zum Ergebnis gelangt, dass die betreffenden Steuervorbescheide Teil einer belgischen Beihilferegelung waren. Jene war nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig. Der Gerichtshof hat nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung von „Gewinnüberschüssen“ eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt oder nicht. Er hat lediglich festgestellt, dass die Kommission das Bestehen einer Regelung nicht nachgewiesen hatte.

Vereinbarkeit der Steuervorbescheide mit EU-Vorschriften

Demzufolge muss die Vereinbarkeit der Steuervorbescheide mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen nach Auffassung des Gerichts individuell geprüft werden. Daher hat die Kommission nun gesonderte eingehende Einzeluntersuchungen zu den betreffenden Steuervorbescheiden eingeleitet. Gleichzeitig hat die Kommission gegen das Urteil Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt. Sie will so weitere Klarheit über das Vorliegen einer Beihilferegelung erlangen. Das Verfahren läuft aktuell noch.

Die eingehenden Untersuchungen betreffen individuelle „Gewinnüberschuss“-Steuervorbescheide der belgischen Behörden aus der Zeit zwischen 2005 und 2014 zugunsten von 39 belgischen Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören. Die meisten dieser multinationalen Konzerne haben ihren Sitz in Europa.

Steuervorteile für multinationale Unternehmen in Belgien

Nach den belgischen Körperschaftsteuervorschriften müssen Unternehmen eigentlich auf der Grundlage der tatsächlich mit ihren Tätigkeiten in Belgien erwirtschafteten Gewinne besteuert werden. Gemäß den auf der Grundlage des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs (Artikel 185 Absatz 2 Buchst. b des „Code des impôts sur les Revenus/Wetboek Inkomstenbelastingen“) ergangenen Steuervorbescheiden können multinationale Unternehmen in Belgien jedoch ihre Körperschaftsteuerschuld um sog. „Gewinnüberschüsse“ verringern, die sich angeblich aus dem Vorteil der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern ergeben.

Diese Vorteile umfassen z. B. Synergien, Skaleneffekte, Reputation, Kunden- und Lieferantennetze oder den Zugang zu neuen Märkten. In der Praxis führten die Vorbescheide in der Regel dazu, dass mehr als 50 % und in einigen Fällen sogar bis zu 90 % der Gewinne dieser Unternehmen von der Steuer befreit wurden.

Unsachgemäße Anwendung belgischen Steuerrechts

Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die in Rede stehenden Steuervorbescheide durch den Abzug der „Gewinnüberschüsse“ von der Bemessungsgrundlage das belgische Steuerrecht selektiv und damit unsachgemäß angewandt haben. Darüber hinaus befürchtet die Kommission, dass die belgische Praxis, zugunsten bestimmter Unternehmen „Gewinnüberschüsse“ in Steuervorbescheiden zu berücksichtigen, zu einer Ungleichbehandlung anderer belgischer Unternehmen geführt hat, die einen solchen Vorbescheid nicht erhalten haben oder nicht erhalten konnten.

Im Ergebnis könnten die Steuervorbescheide den 39 multinationalen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft haben, der es ihnen ermöglicht, wesentlich weniger Steuern zu zahlen.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Belgien und Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

(EU-Kommission, PM vom 16.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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