• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EU verzichtet auf weitere Abschlussprüferregulierung

06.12.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

EU verzichtet auf weitere Abschlussprüferregulierung

Die EU hat eine Richtlinie und Verordnung zur Regulierung der digitalen Betriebsstabilität im Finanzsektor verabschiedet. Entgegen den Entwürfen wurde auf die weitere Regulierung von Abschlussprüfern verzichtet.

Beitrag mit Bild

© Andrey Popov/fotolia.com

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im November 2022 eine Richtlinie und Verordnung zur Regulierung der digitalen Betriebsstabilität im Finanzsektor verabschiedet. Deren Entwürfe bezogen noch WP/vBP in ihrer Eigenschaft als Abschlussprüfer ein, wodurch es im Fall der Umsetzung zur Pflicht geworden wäre, einen Pflichtenkanon zu beachten.

WPK sprach sich gegen weitere Abschlussprüferregulierung aus

Die WPK hatte sich hiergegen und gegen eine weitere Regulierung von Abschlussprüfern ausgesprochen – mit Erfolg. Die Europäische Kommission veröffentlichte beide Vorschläge im September 2020 als Teil des „Digital Finance Package“. Ziel der Kommission war es, die digitale Transformation des Finanzwesens zu unterstützen und dabei gleichzeitig seine Risiken zu minimieren. WP/vBP betrafen die folgenden, nunmehr verabschiedeten Regelungswerke:

Verordnung über die digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor

Verordnung über die digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (Digital Operational Resilience in the Financial Sector – DORA)

Mit diesem Vorschlag sollte die Harmonisierung der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegen Cyberattacken vorangetrieben werden. Die WPK hatte kritisiert, dass unter den Begriff „Finanzinstitute“ auch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gefasst werden sollten. Danach sollten Abschlussprüfer dazu verpflichtet werden, sich einem umfassenden Pflichtenkatalog im Hinblick auf die Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zu unterwerfen.

Im Rahmen der Trilog-Verhandlungen im Sommer 2022 wurden dann aber erfreulicherweise Abschlussprüfer aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 herausgenommen. Nach Art. 58 Abs. 3 der Verordnung soll nach drei Jahren eine Evaluierung dahingehend erfolgen, ob Abschlussprüfer gegebenenfalls doch aufgenommen werden sollen.

Ergänzung des Art. 24a Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EU, 2011/61/EU, EU/2013/36, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und EU/2016/2341

Hier sah der Vorschlag ursprünglich eine Ergänzung des Art. 24a Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vor. Demnach sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in ihrem internen Qualitätssicherungssystem unter anderem auch Regelungen zur IT-Sicherheit vorsehen. Diese Änderung wurde in der nunmehr verabschiedeten Richtlinie gänzlich gestrichen.


WPK vom 01.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©psdesign1/fotolia.com


16.09.2026

Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Laut Euronext verbessern Unternehmen ihre ESG-Leistung, während vereinfachte EU-Regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu ausrichten.

weiterlesen
Euronext sieht Fortschritte bei Klima und Governance

Steuerboard

Stefan Skulesch


16.09.2026

Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft. Damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei einem Generationenwechsel nicht durch die Erbschaftsteuer in ihrer Fortführung gefährdet werden, privilegiert der Gesetzgeber den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

weiterlesen
Landwirtschaftliches Vermögen im Erbschaftsteuerrecht – Warum die tatsächliche Nutzung entscheidend ist

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


16.09.2026

UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Werden Nachhaltigkeitsinformationen als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund.

weiterlesen
UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht