Am 13.04.2023 hat der Ausschuss des EU-Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) eine Entschließung angenommen, mit der das Datenschutzniveau der Vereinigten Staaten und jenes der EU als nicht im Wesentlichen äquivalent erachtet wird. Damit rät der Ausschuss von dem Erlass eines entsprechenden Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 DSGVO durch die EU-Kommission ab und ruft zur Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den USA auf.
Datenschutzkontrollgericht genügt Anforderungen nicht
Das neue Abkommen zum Datentransfer war notwendig geworden, nachdem der EuGH die vorgehenden Angemessenheitsbeschlüsse zu den bisherigen Rechtsrahmen für ungültig erklärt hatte, vgl. Urteile „Schrems“ I und II.
Die Ablehnung wird in der Parlamentsentschließung insbesondere darauf gestützt, dass der zweite Teil des nun vorgesehenen Rechtsschutzmechanismus, das ‚Datenschutzkontrollgericht‘, den Anforderungen einer unabhängigen und unparteilichen gerichtlichen Kontrolle (Art. 47 EU-GR-Ch) nicht genügt. Der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission kann ungeachtet der Entschließung ergehen, muss aber einer Überprüfung durch den EuGH standhalten.