IFRS 17 sieht einen umfassenden Ansatz für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen vor. Der Standard soll sicherstellen, dass ein Unternehmen in seinem Abschluss relevante Informationen bereitstellt, die die Versicherungsverträge wahrheitsgetreu darstellen. Diese Informationen bieten den Abschlussadressaten eine solide Grundlage, um die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme des Unternehmens beurteilen zu können.
IFRS 17 gilt für Versicherungsverträge, Rückversicherungsverträge sowie für Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung.
Übernahme von IFRS 17
Im Amtsblatt vom 23.11.2021 hat die EU die Verordnung (EG) Nr. 2021/2036 vom 19.11.2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung wird IFRS 17 Versicherungsverträge (inkl. einiger Folgeanpassungen an anderen IFRSs) – verabschiedet vom IASB im Mai 2017 – sowie die nachträglichen Änderungen an IFRS 17 – verabschiedet vom IASB im Juni 2020 – in EU-Recht übernommen.
Besonderheiten bei IFRS 17 Versicherungsverträge
Jedoch unterliegt die IFRS 17-Indossierung einer Besonderheit: Die IFRS 17-Vorschrift zur Bildung von Jahreskohorten (IFRS 17.22) unterliegt gemäß Artikel 2 dieser IAS-Verordnung EG/2021/2036 einer optionalen Ausnahmeregelung: Die Kommission räumt – abweichend von der IASB-Fassung von IFRS 17 – den Anwendern in der EU ein Wahlrecht ein, ob die Vorschrift in IFRS 17.22 für bestimmte Verträge angewendet wird oder nicht. Die Begründung dafür ist in den Erwägungsgründen 8 ff. dieser Verordnung dargestellt. Der im Anhang zur Verordnung abgedruckte Text von IFRS 17 selbst ist identisch mit der IASB-Fassung.
EFRAG veröffentlichte gleichzeitig seinen aktuellen Bericht zum Status des Übernahmeprozesses, der die EU-Übernahme von IFRS 17 abbildet.