12.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU stärkt Datenschutz und Datenwirtschaft

Beitrag mit Bild

Die aktuellen Vorschläge ergänzen den EU-Datenschutzrahmen. Sie bieten einen besseren Schutz der Privatsphäre online und neue Geschäftsmöglichkeiten.

Die Kommission hat neue Vorschriften zum besseren Schutz von Privatsphäre und elektronischer Kommunikation vorgelegt, die auch neue Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmen bieten.

Mit ihren Vorschlägen zum Datenschutz will die Kommission die geltenden Regeln modernisieren und ihren Anwendungsbereich auf alle Anbieter elektronischer Kommunikation ausweiten. Zudem sollen sie neue Möglichkeiten für die Verarbeitung von Kommunikationsdaten eröffnen und das Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt stärken. Gleichzeitig werden mit dem Vorschlag die Vorschriften für die elektronische Kommunikation auf das Niveau der Datenschutz-Grundverordnung angehoben.

Neue Marktteilnehmer

92 Prozent der Europäer halten es für wichtig, dass ihre E-Mails und Online-Nachrichten vertraulich bleiben. Die aktuelle e-Datenschutz-Richtlinie gilt jedoch nur für die herkömmlichen Telekommunikationsanbieter. Die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre werden sich jetzt auch auf neue Unternehmen erstrecken, die elektronische Kommunikationsdienste wie WhatsApp, Facebook, Messenger, Skype, Gmail, iMessage oder Viber anbieten.

Wirksamere Vorschriften

Für alle Menschen und Unternehmen in der EU wird in der elektronischen Kommunikation dasselbe Schutzniveau gelten, denn zur Aktualisierung der e-Datenschutz-Richtlinie wurde eine unmittelbar geltende Verordnung gewählt. Die Unternehmen werden ebenfalls davon profitieren, dass EU-weit einheitliche Vorschriften gelten werden.

Mehr Geschäftschancen

Stimmt ein Nutzer der Verarbeitung von Kommunikationsdaten zu, haben herkömmliche Telekommunikationsbetreiber künftig mehr Möglichkeiten, die Daten zu nutzen und zusätzliche Dienste anzubieten. Sie könnten z. B. sogenannte „Heatmaps“ erstellen, aus denen hervorgeht, wo sich bestimmte Personen befinden. Dies könnte beispielsweise Behörden oder Transportunternehmen bei der Entwicklung neuer Infrastrukturprojekte helfen.

Wirksamere Rechtsdurchsetzung

Für die Durchsetzung der Vertraulichkeitsregeln der Verordnung sind die gleichen nationalen Datenschutzbehörden zuständig.

(EU-Kommission, PM vom 10.01.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Christian Hesse


18.02.2026

Die Zurechnungsquote der Zurechnungsbesteuerung – eine Momentaufnahme

Liegen die Voraussetzungen der sog. Zurechnungsbesteuerung vor, werden die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse (bspw. einem US-Trust) vorrangig dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder sonst den Bezugs- und Anfallsberechtigten „entsprechend ihrem Anteil zugerechnet“. Wie aber lässt sich dieser Anteil bei solchen Nachfolgevehikeln, die naturgemäß keine Beteiligung vermitteln, überhaupt bestimmen?

weiterlesen
Die Zurechnungsquote der Zurechnungsbesteuerung – eine Momentaufnahme

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


18.02.2026

ESMA verschärft Gangart bei IFRS 18

IFRS 18 verändert zwar nicht die Bewertung, wohl aber die Darstellung der finanziellen Leistung und greift damit tief in Reporting, Kennzahlenlogik und Kapitalmarktkommunikation ein.

weiterlesen
ESMA verschärft Gangart bei IFRS 18

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


18.02.2026

Rekordzahlen beim Bildungsurlaub

Eine aktuelle Untersuchung zum Bildungsurlaub belegt mit einem Rekord von 1,2 Millionen Beschäftigten, dass derzeit der Schwerpunkt auf Gesundheitsseminaren liegt.

weiterlesen
Rekordzahlen beim Bildungsurlaub
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)