• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EU-Richtlinienvorschlag zu Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette

24.02.2022

Rechtsboard

EU-Richtlinienvorschlag zu Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette

Die zukünftigen Anforderungen an die Einhaltung umfassender Sorgfaltspflichten in der Lieferkette haben sich nochmals erheblich verschärft. Der gestern veröffentlichte Vorschlag der EU Kommission für eine Richtlinie zur "Corporate Sustainability Due Diligence" samt Annex ("RL-Entwurf") geht größtenteils deutlich über das deutsche Lieferkettengesetz ("LkSG") hinaus. Unternehmen, die sich derzeit bereits in der Entwicklung und Implementierung von Compliance-Richtlinie und -Prozessen zur Umsetzung der sich stetig fortentwickelnden ESG-Vorgaben befinden, sollten dies berücksichtigen.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Christian Ritz, LL.M. (USYD)
Partner, Compliance & Investigations, Hogan Lovells

RA Dr. Sebastian Gräler
Counsel, Compliance & Investigations, Hogan Lovells

Deutlich erweiterter Adressatenbereich

  • Nach dem RL-Entwurf sollen bereits Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von EUR 150 Mio. erfasst sein. Zudem sollen in „risikoreichen“ Wirtschaftszweigen die Schwellenwerte bei 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von EUR 40 Mio. liegen.

Umfassende Sorgfaltspflichten erfordern Compliance-Uplift

  • Kernelement des RL-Entwurfs ist ein breiter Katalog an Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette sowie die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Implementierung eines umfassenden Risikomanagementsystems.
  • Unternehmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um nachteilige Auswirkungen für Menschenrechte und Umwelt in ihrer Wertschöpfungskette zu verhindern oder zu mindern.
  • Die Wertschöpfungskette wird im Vergleich zu der Lieferkette im LkSG deutlich weiter definiert. Insbesondere ist kein Konzept abgestufter Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette vorgesehen.
  • Als Maßnahme gegen den Klimawandel müssen Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie mit dem 1,5 Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar seien. Die Einhaltung soll unter bestimmen Umständen auch bei der Vergütung der Unternehmensleitung berücksichtigt werden.
  • Unternehmen sind verpflichtet, angemessene Präventionsmechanismen zu verankern, um nachteiligen Auswirkungen vorzubeugen. Zudem ist ein effektives Beschwerdeverfahren vorzusehen.
  • Nachteilige Auswirkungen müssen beendet oder jedenfalls minimiert werden. Dies kann auch Entschädigungsleistungen an betroffene Personen zum Ausgleich erlittener Schäden einschließen.
  • Vorstände und Geschäftsführer sollen zukünftig die kurz- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für Menschenrechts-, Klima- und Umweltschutzbelange berücksichtigen.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung

  • Verstöße gegen die jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften der Richtlinie müssen sanktioniert. Bußgelder sollen diese an den Unternehmensumsatz anknüpfen.
  • Zusätzlich verlangt der RL-Entwurf explizit die Umsetzung von Vorgaben zur zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen in das nationale Recht. Dies ist eine deutliche Verschärfung zum LkSG.

Ausblick

Tritt die Richtlinie in der aktuellen Form in Kraft, wird die Einhaltung der Vorgaben für viele Unternehmen erheblich gesteigerte Due Diligence Anforderungen in ihrer Wertschöpfungskette bedeuten. Dem werden Unternehmen nur mit einer sorgfältigen Analyse ihrer Compliance Management Systeme sowie der Anpassung und Implementierung geeigneter Compliance-Richtlinien und -Prozessen begegnen können. Die Dämmerung eines eigenständigen zivilrechtlichen Haftungsregimes für Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten am Horizont wird einer angemessenen und wirksamen Compliance-seitigen Umsetzung bis hinauf in die Vorstandsetagen weitere Bedeutung verleihen. 


, , , ,

Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.03.2026

BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der BFH hat klargestellt, dass ein stiller Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer ist, weil er Leistungen für das Unternehmen erbringt und am Gewinn beteiligt wird.

weiterlesen
BFH zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


19.03.2026

EU Inc.: Europas neue Rechtsform für Unternehmen

Die neue Rechtsform EU Inc. soll Unternehmen in Europa schneller, digitaler, günstiger und grenzüberschreitend einfacher wachsen lassen.

weiterlesen
EU Inc.: Europas neue Rechtsform für Unternehmen

Meldung

©js-photo/fotolia.com


18.03.2026

Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Neue Regeln sollen Spritpreise transparenter machen, Wettbewerb stärken und Verbraucher besser vor Überhöhungen schützen.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)