27.02.2017

Meldung, Steuerrecht

EU-Rat zu hybriden Steuergestaltungen

Beitrag mit Bild

Steuervermeidung durch Unternehmen: Der EU-Rat hat seinen Standpunkt zu hybriden Gestaltungen festgelegt.

Der Rat der Europäischen Union hat seinen Standpunkt zu den Vorschriften festgelegt, mit denen „hybride Gestaltungen“ mit den Steuersystemen von Drittländern unterbunden werden sollen.

Der Richtlinienentwurf ist die neueste Maßnahme in einer Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidung durch große Unternehmen. Mit ihm sollen Unternehmen daran gehindert werden, Inkongruenzen zwischen mindestens zwei Steuergebieten zu nutzen, um ihre Gesamtsteuerschuld zu verringern. Solche Gestaltungen können zu einer beträchtlichen Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen der steuerpflichtigen Unternehmen in der EU führen. Die Richtlinie wird zur Umsetzung der OECD-Empfehlungen von 2015 zur Bekämpfung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung durch Unternehmen beitragen.

Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Der aktuelle Vorschlag bezieht sich auf hybride Gestaltungen mit Drittländern, weil die Inkongruenzen innerhalb der EU bereits von der im Juli 2016 erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erfasst werden. Diese Richtlinie wird durch den Vorschlag entsprechend ergänzt und geändert. Der Rat in Bezug auf folgende Themen einen Kompromiss erzielt:

  • Bei den hybriden aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln wurde für den Bankensektor eine Ausnahmeregelung festgelegt. Die Ausnahmeregelung wird befristet sein, und die Kommission wird den Auftrag erhalten, einen Bericht, in dem die Folgen bewertet werden, vorzulegen.
  • Im Zusammenhang mit den Wertpapierhändlern wird ein begrenzter Ansatz verfolgt, der mit dem von der OECD verfolgten Ansatz im Einklang steht.
  • In Bezug auf die Umsetzung ist eine längere Frist vorgesehen als für die Richtlinie vom Juli 2016. Als Zeitpunkt für die Umsetzung wurde der 1. Januar 2020 (ein Jahr später) und für eine bestimmte Bestimmung der 1. Januar 2022 festgesetzt.

Die nächsten Schritte

Die Richtlinie ist Teil eines von der Kommission im Oktober 2016 vorgestellten Pakets von Vorschlägen zur Unternehmensbesteuerung. Die Einigung wurde auf einer Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) erzielt. Der Rat wird die Richtlinie annehmen, nachdem das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.

(Rat der EU, PM vom 21.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


19.12.2025

Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Eine Preiswerbung mit prozentualen Ermäßigungen ist unzulässig, wenn sie sich auf die UVP statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

weiterlesen
Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


19.12.2025

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Ohne die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben.

weiterlesen
Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


18.12.2025

Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hat erstmals klargestellt, wann ein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt zulässig ist.

weiterlesen
Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank