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25.06.2025

Betriebswirtschaft, Meldung

EU-Rat legt Kurs fest: Neue Regeln für Nachhaltigkeit und Lieferketten

Die EU macht ernst mit ihrem Versprechen, Unternehmen von übermäßiger Bürokratie zu entlasten. Der Rat der EU-Mitgliedstaaten hat sich am 23.06.2025 auf eine gemeinsame Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CS3D) geeinigt.

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©aaabbc/fotolia.com

Der Rat der EU hat sich auf eine Position zur Vereinfachung der CSRD und zur Neufassung der CSDDD geeinigt – mit deutlichen Änderungen bei Schwellenwerten und Umsetzungsfristen. Die Vorschläge sind Teil des sogenannten „Omnibus I“-Pakets, das die EU-Kommission im Februar 2025 vorgestellt hatte. Das Paket reagiert auf Forderungen von EU-Staats- und Regierungschefs, darunter die „Budapester Erklärung“ vom November 2024, in der eine „Vereinfachungsrevolution“ für Unternehmen ausgerufen wurde. Die Vorschläge des Rates sehen u.a. folgende Eckpunkte vor:

Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen spürbar entschärft werden. Konkret sieht der Vorschlag des Rates vor:

  • Anhebung der Schwellenwerte: Die Schwelle für die Berichtspflicht wird auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 450 Millionen Euro angehoben.
  • KMU ausgenommen: Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht fallen.
  • Überprüfungsklausel: Es ist vorgesehen, die Auswirkungen dieser Änderungen regelmäßig zu evaluieren.

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD): Fokus auf die größten Unternehmen

Auch bei der geplanten Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten wurden deutliche Vereinfachungen beschlossen:

  • Geltungsbereich: Nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Milliarden Euro Umsatz sollen betroffen sein – also jene, die laut EU „am besten in der Lage sind, die Kosten zu tragen“.
  • Neuer Fokus auf Risiken statt vollständiger Lieferkette: Unternehmen müssen künftig keine vollständige Lieferkettenanalyse mehr durchführen, sondern sich auf Hochrisikobereiche (Tier 1) konzentrieren. Nur bei begründetem Verdacht müssen sie weitergehende Prüfungen vornehmen.
  • Klimapläne entschärft: Unternehmen müssen zwar weiterhin einen Übergangsplan zur Klimaanpassung vorlegen, allerdings ohne verpflichtende Umsetzungsschritte. Die Frist dafür wurde um zwei Jahre verschoben.
  • Haftung: Auf ein europaweit einheitliches Haftungsregime wird verzichtet – die nationalen Regelungen gelten weiterhin.
  • Umsetzung verschoben: Die Richtlinie soll nun bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden.

Ausblick: Verhandlungen mit dem EU-Parlament

Der Rat ist nun bereit, in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament einzutreten, sobald dieses seine eigene Position verabschiedet hat. Ziel ist es, die Reformen noch 2025 abzuschließen.


Rat der EU vom 23.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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