In Deutschland sollen die notwendigen rechtlichen Anpassungen vollzogen werden, um eine in der EU verabredete Reform des Patentrechts umzusetzen, besagt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 18/8827 ), heute in erster Lesung beraten wird. Kernstück der Reform ist die Einrichtung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit.
Das bisherige Europäische Patent, das es auch weiterhin geben soll, ist im Grunde nur eine einheitliche Form für nationale Patente in den Staaten, die bei seiner Anmeldung benannt werden, und kann zentral beim Europäischen Patentamt in München angemeldet werden. Bei Rechtsstreitigkeiten sind aber die jeweiligen nationalen Gerichte zuständig. Das Einheitliche Europäische Patent dagegen wird für das „Land“ Europäische Union gelten. Es bedeutet daher für die Anmelder eine Vereinfachung und Kostenersparnis.
Patentgericht soll in Paris sitzen
Mit der Europäischen Patentreform soll die neue europäische Patentgerichtsbarkeit unter bestimmten Bedingungen auch für die Europäischen Patente bisheriger Form zuständig werden. Das Einheitliche Patentgericht, wie es offiziell heißt, soll mit der ersten Instanz seinen Sitz in Paris nehmen, mit Außenstellen in London und München. Die Berufungsinstanz soll in Luxemburg angesiedelt werden. Zudem soll ein neues „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“, auch „Einheitliches Europäisches Patent“ genannt, eingeführt werden.
(Deutscher Bundestag, hib vom 21.06.2016 und 22.06.2016/ Viola C. Didier)