• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EU-Parlament nimmt Regeln für mehr Gleichstellung in Vorständen an

23.11.2022

Arbeitsrecht, Meldung

EU-Parlament nimmt Regeln für mehr Gleichstellung in Vorständen an

Bis Juli 2026 müssen alle großen börsennotierten Unternehmen in der EU dafür sorgen, dass es mehr Frauen in ihren Führungsetagen gibt.

Beitrag mit Bild

© Minerva Studio/fotolia.com

Das EU-Parlament hat die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten angenommen – zehn Jahre nach der erstmaligen Vorlage des Vorschlags. Mit der Richtlinie will man transparente Einstellungsverfahren in Unternehmen erreichen. Bis Ende Juni 2026 sollen mindestens 40 % der Posten nicht geschäftsführender Direktoren bzw. 33 % aller Unternehmensleitungsposten von dem unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.

Börsennotierte Unternehmen trifft Berichtspflicht

In den neuen Vorschriften heißt es, das Hauptkriterium bei den Auswahlverfahren, die transparent sein sollten, müsse auch künftig die Leistung sein. Börsennotierte Unternehmen müssen den zuständigen Behörden einmal jährlich Informationen über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen vorlegen. Wenn sie die gesetzten Ziele nicht erreicht haben, müssen sie mitteilen, wie sie diese erreichen wollen. Diese Informationen werden auf der Website des Unternehmens in leicht zugänglicher Form veröffentlicht.

Für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt die Richtlinie nicht.

Sanktionen bei fehlender Gleichstellung

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen (z.B. Geldbußen) für Unternehmen vorsehen, in denen es keine offenen und transparenten Einstellungsverfahren gibt. Wenn der von dem jeweiligen Unternehmen gewählte Vorstand gegen die Grundsätze der Richtlinie verstößt, könnte er von einem Gericht für nichtig erklärt werden.

Hintergrundinformationen

Die EU-Kommission legte ihren Vorschlag erstmals 2012 vor, und das EU-Parlament nahm seine Verhandlungsposition bereits 2013 an. Das Dossier war im Rat fast ein Jahrzehnt lang blockiert, bis sich die Ministerinnen und Minister für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten im März 2022 schließlich auf einen Standpunkt einigten. Die Verhandlungsführerinnen und -führer von Parlament und Rat erzielten im Juni eine Einigung.

Im Jahr 2021 waren lediglich 30,6 % der Vorstandsmitglieder in den größten börsennotierten Unternehmen der EU Frauen, wobei es in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gibt (in Frankreich sind es 45,3 %, in Zypern 8,5 %). Zwar nimmt der Frauenanteil in Vorständen zu, doch Frauen stellen auch 2022 noch immer weniger als 10 % der Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführerinnen der größten börsennotierten Unternehmen in den EU-Staaten.

Nachdem Parlament und Rat die Einigung nun formell gebilligt haben, tritt die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften innerhalb von zwei Jahren umsetzen.


EU Parlament vom 23.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht