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25.05.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU: Neue Kriterien für „bail-in-fähige“ Instrumente

EU: Neue Kriterien für „bail-in-fähige“ Instrumente

Die EU-Kommission legt neue Kriterien für Banken in Bezug auf „bail-in-fähige“ Instrumente im Falle einer Abwicklung fest.

Die Europäische Kommission hat einen wichtigen Schritt zur Gewährleistung der Wirksamkeit so genannter „Bail-in“-Vorschriften für Banken und noch allgemeiner zur Präzisierung des allgemeinen EU-Rahmens für Abwicklungen unternommen.

„Bail-in“ bezeichnet die Beteiligung von Gläubigern einer Bank, d.h. den Anlegern in deren Schuldtiteln, an deren Verlusten bei deren Sanierung oder Abwicklung im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit. In dem aktuellen Vorschlag für eine delegierte Verordnung werden die Kriterien festgelegt, denen die für die Abwicklung von Banken zuständigen Behörden Rechnung tragen müssen, wenn sie Mindestanforderung an Eigenmittel undberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – kurz „bail-in-fähige“ Instrumente – zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung von Banken festlegen. Mit der delegierten Verordnung wird eine zentrale Bestimmung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) klarer gefasst und das allgemeine Ziel solider MREL gefördert.

Anforderungen an Abwicklungsbehörden

In der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten ist kein harmonisiertes Mindestniveau für bail-in-fähige Instrumente auf der Ebene einzelner Banken vorgesehen. Der Regulierungsstandard muss dieser Entscheidung des Mitgesetzgebers Rechnung tragen. Stattdessen wird im Verordnungsentwurf ausführlich dargelegt, wie Abwicklungsbehörden diese Anforderungen an einzelne Banken festzulegen haben, wobei das MREL-Mindestniveau und – in geringerem Maße – die angemessene MREL-Zusammensetzung für jede Bank im Ermessen der jeweiligen Behörde liegen. Durch den bankenspezifischen Charakter von MREL wird der Vielfalt der Geschäftsmodelle und Finanzierungsstrategien bei europäischen Banken Rechnung getragen, die alle in den weiten Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten fallen.

Der Verordnungsentwurf wird jetzt dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Prüfung vorgelegt; diese Organe können nun innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erheben.

(EU-Kommission, PM vom 23.05.2016 / Viola C. Didier)


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