• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EU: MwSt-Modernisierung für elektronischen Handel

28.09.2015

Meldung, Steuerrecht

EU: MwSt-Modernisierung für elektronischen Handel

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Vorläufige Daten deuten darauf hin, dass 2015 Mehrwertsteuerzahlungen von mehr als 3 Mrd. Euro über die KEA abgewickelt werden, dies entspricht einem Umsatz von etwa 18 Mrd. Euro.

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um zu ermitteln, wie Mehrwertsteuerzahlungen auf Transaktionen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel in der EU vereinfacht werden können.

Seit dem 1. Januar 2015 gelten für Unternehmen, die grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen erbringen, neue Bestimmungen in Bezug auf den „Ort der Dienstleistung“. Das bedeutet, dass die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Kunden besteuert werden. Im Rahmen der Änderungen wurde auch die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) eingerichtet, um grenzüberschreitende Mehrwertsteuerzahlungen im elektronischen Handel zu vereinfachen. KEA ermöglicht es Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Kunden in mehr als einem EU-Land erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer in ihrem eigenen Mitgliedstaat anzumelden und zu entrichten.

Mehrwertsteuerbefreiung für kleine Unternehmen

Trotz der breiten Unterstützung für die neuen Vorschriften bereiteten sie für einige sehr kleine Unternehmen Probleme, insbesondere im Vereinigten Königreich, wo solche Unternehmen zuvor bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreit waren. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt auch eine Mehrwertsteuerschwelle, durch die kleinere Unternehmen von den Änderungen ausgenommen gewesen wären, jedoch wurde diese Möglichkeit von den Mitgliedstaaten abgelehnt. Die Kommission möchte diese Möglichkeit nun erneut vorschlagen, um die Start-ups und Kleinstunternehmen in der EU zu unterstützen.

Gerechte Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen

Gleichzeitig zur aktuellen Konsultation in Bezug auf die Vorschriften für Mehrwertsteuerzahlungen ist die Kommission bestrebt, Feedback zu der damit im Zusammenhang stehenden kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) zu erhalten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, der den Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersysteme entsteht, wird die Kommission insbesondere die Ausweitung des derzeitigen elektronischen Registrierungs- und Zahlungsverfahrens auf den Verkauf von Sachgütern vorschlagen, die Zulassung von Mehrwertsteuerprüfungen bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen nur im Herkunftsland sowie die Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von Anbietern aus Drittländern.

Ausarbeitung von Legislativvorschlägen in 2016

Die Konsultation hat eine Laufzeit von zwölf Wochen und endet am 18.12.2015. 2016 wird die Kommission dann einen Legislativvorschlag zur Verringerung des auf die Existenz unterschiedlicher Mehrwertsteuersysteme zurückzuführenden Verwaltungsaufwands für Unternehmen vorlegen.

(EU-Kommission / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Hausbau, Bausparen, Bausparvertrag, Immobilien, Immobilienkredit
©magele-picture/fotolia.com


22.03.2023

Zur Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Das FG Münster stellt klar, dass die Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden kann.

Zur Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Der Betrieb

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App