30.03.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Leitlinien zur Umwelthaftung

Beitrag mit Bild

©everythingpossible/123rtf.com

Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien angenommen, die den Umfang des Begriffs „Umweltschaden“ in der Richtlinie über Umwelthaftung klären.

Neue Leitlinien erleichtern künftig die Klärung der Haftung für Umweltschäden. Dadurch können die Mitgliedstaaten besser beurteilen, inwiefern Schäden an Gewässern, Böden, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen vermieden oder behoben werden müssen. Die Leitlinien sorgen damit für mehr Rechtsklarheit und harmonisieren die Auslegung und Anwendung.

„Wann haftet der Verursacher?“

„Die Natur steht unter starkem Druck durch menschliche Aktivitäten und Verschmutzung. Den Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen, ist eine große Herausforderung für uns alle. Diese neuen Leitlinien werden dazu beitragen, die Ziele unserer Biodiversitäts-Strategie und des kommenden Aktionsplans zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung zu erreichen, indem sie deutlicher machen, wann Verursacher für von ihnen verursachte Umweltschäden haften“, erklärte EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius.

Rahmen für die Umwelthaftung

Mit der Richtlinie über Umwelthaftung soll ein Rahmen für die Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips geschaffen werden – die Betreiber haften also für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden. Eine frühere Bewertung der Kommission hat gezeigt, dass es unter den Mitgliedstaaten und Interessenvertretern an einem gemeinsamen Verständnis mangelt, wie der Begriff „Umweltschaden“ anzuwenden ist, und dass dies die Umsetzung der Richtlinie geschwächt hat.

Begriff des „Umweltschadens“

Der Begriff des „Umweltschadens“ steht auch in engem Zusammenhang mit Anforderungen anderer EU-Gesetze, insbesondere der Vogelschutzrichtlinie, der Habitatrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Die Richtlinien tragen daher auch zur Erfüllung der Ziele dieser Gesetze sowie der Biodiversitätsstrategie bei, indem sie die Zusammenhänge mit Umweltschäden verdeutlichen.

(EU-Aktuell vom 25.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Der Betrieb


01.10.2026

Ihre Mandanten zahlen zu viel Steuern? Oder investieren sie einfach falsch?

Hohe Einkommen, hohe Vermögen, hohe Steuerlasten: Viele Ihrer Mandanten verdienen ausgezeichnet – und geben dennoch jedes Jahr erhebliche Beträge an den Fiskus ab.

weiterlesen
Ihre Mandanten zahlen zu viel Steuern? Oder investieren sie einfach falsch?

Meldung

©aberheide /123rf.com


01.10.2026

BFH zur Steuersatzermäßigung im Hotel

Frühstück, Fitness und Wellness im Hotel profitieren nicht vom ermäßigten Steuersatz für Übernachtungen, so der BFH.

weiterlesen
BFH zur Steuersatzermäßigung im Hotel

Rechtsboard

Hans-Christian Ackermann / Nel Klamann


01.10.2026

BAG begrenzt materiellen Schadensersatz nach diskriminierender Nichteinstellung

Die rechtskräftige Feststellung einer Ersatzpflicht wegen einer diskriminierenden Ablehnung im Bewerbungsverfahren begründet keinen Anspruch auf dauerhaften Ausgleich einer Vergütungsdifferenz – so entschied jetzt das BAG.

weiterlesen
BAG begrenzt materiellen Schadensersatz nach diskriminierender Nichteinstellung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht