In einer Überarbeitung der Unterlassungsklagenrichtlinie hat die EU-Kommission vorgeschlagen, dass – weitreichender als der deutsche Ansatz – qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherverbände nun auch auf Unterlassung, Schadensersatz oder Feststellung der Haftung gerichtete Sammelklagen für Verbraucher einreichen können.
Verbandsklagen auf europäische Art: Nach den neuen Rahmenbedingungen für die Verbraucher kann eine qualifizierte Einrichtung, etwa eine Verbraucherorganisation, im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken. In einigen Mitgliedstaaten können Verbraucher bereits Verbandsklagen vor Gericht erheben, doch bald soll es diese Möglichkeit in allen EU-Ländern geben, lautet die Vorgabe der EU-Kommission vom 11.04.2018.
Beschränkung auf Verbraucherorganisationen
Dieses Modell werde über stabile Schutzmechanismen verfügen und unterscheide sich deutlich von den Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild, so die Kommission. Verbandsklagen können nicht von Anwaltskanzleien angestrengt werden, sondern nur von Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulassungskriterien erfüllen, die von einer Behörde überwacht werden. Insbesondere den Ansatz der EU-Kommission, bei Unterlassungsansprüchen und einfachen Schadensfällen kein Mandat des Verbrauchers zu fordern (sog. opt-out), bei anderen Fällen wie z. B. bei einer komplexen Bestimmung des individuellen Schadens das Erfordernis eines Mandates hingegen den Mitgliedstaaten zu überlassen (sog. opt-in), wird der DAV nun intensiv prüfen.
(DAV, NL vom 12.04.2018 / EU-Kommission vom 11.04.2018 / Viola C. Didier)