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09.03.2016

Arbeitsrecht, Meldung

EU-Kommission schlägt Reform der Entsenderichtlinie vor

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Mit den vorgeschlagenen Änderungen will die EU-Kommission die Arbeitnehmer besser schützen, für mehr Transparenz und größerer Rechtsklarheit sorgen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische wie entsendende Unternehmen gewährleisten.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Gemäß diesem Grundsatz hat die Europäische Kommission einen Vorschlag vorgelegt, mit dem sie die 20 Jahre alten Regeln zur Entsendung von Arbeitnehmern in der EU umfassend reformieren will.

Zwischen 2010 und 2014 hat sich die Anzahl der Entsendungen fast verdoppelt. Im Jahr 2014 wurden etwa 1,9 Mio. europäische Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt. Nach Deutschland kamen über 400.000 Arbeitnehmer, die meisten aus dem Nachbarland Polen. Aus Deutschland wurden fast 256.000 Arbeitnehmer entsendet. Die geplanten Änderungen betreffen die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer einschließlich der Unterauftragsvergabe, die Vorschriften für Leiharbeitnehmer und die langfristige Entsendung.

Entlohnung entsandter Arbeitnehmer

Die wichtigste Änderung betrifft die Lohnsätze für entsandte Arbeitnehmer. Die derzeitige Richtlinie schreibt lediglich vor, dass die Mindestlohnsätze gelten. Künftig sollen aber die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedstaat gelten. Für entsandte und lokale Arbeitnehmer werden demnach die gleichen Vergütungsvorschriften gelten. Häufig umfasst die Vergütung nicht nur die Mindestlohnsätze, sondern auch andere Bestandteile wie Prämien oder Zulagen wie beispielsweise Weihnachtsgeld. Der Vorschlag stellt sicher, dass entsandte Arbeitnehmer entgeltrechtlich genauso behandelt werden wie lokale Arbeitnehmer.

Allgemein verbindliche Tarifverträge

Außerdem  schlägt die Kommission vor, dass die durch allgemein verbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden. Derzeit gilt dies nur für das Baugewerbe. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob sie allgemein verbindliche Tarifverträge auf entsandte Arbeitnehmer in anderen Sektoren anwenden wollen. In einigen Mitgliedstaaten sind allgemein verbindliche Tarifverträge bereits in sämtlichen Sektoren verbindlich für entsandte Arbeitnehmer. Für diese Länder bringt die neue Vorschrift keine Änderungen mit sich. Andere Mitgliedstaaten, wie Deutschland beispielsweise, haben in ihren Rechtsvorschriften nur für ausgewählte Sektoren Gebrauch von dieser Option gemacht.

Vorschriften über Leiharbeitsunternehmen

Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit lokalen Leiharbeitnehmern wird auch auf entsandte Leiharbeitnehmer angewandt, wodurch die derzeitigen Rechtsvorschriften über die Leiharbeit auf nationaler Ebene angeglichen werden. Deutschland hat diese Option der bestehenden Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Daher ergibt sich hier keine Änderung. 12 EU-Staaten müssten allerdings ihr nationales Recht ändern, um diesen Grundsatz aufzunehmen.

(EU-Aktuell vom 09.03.2016 / Viola C. Didier)


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