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23.05.2022

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EU-Kommission: Richtlinienvorschlag für fiktiven Zinsabzug auf neues Eigenkapital

Am 11.05.2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der eine steuerliche Abzugsfähigkeit fiktiver Zinsen auf den Eigenkapitalzuwachs in Verbindung mit einer Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht, um dadurch ein Übergewicht von Fremdkapitalfinanzierungsanteilen bei Unternehmen zu vermindern (sog. Debt-Equity Bias Reduction Allowance-Richtlinie -DEBRA-Richtlinie).

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag für fiktiven Zinsabzug auf neues Eigenkapital

RA/StB Rudi Hasenberg
Salary Partner bei Taylor Wessing, Frankfurt/M.

Welchen Zweck verfolgt die DEBRA-Richtlinie?

Die DEBRA-Richtlinie zielt darauf ab, die Asymmetrie bei der steuerlichen Behandlung von Fremd- und Eigenkapital zu beseitigen, indem zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur Anreize geschaffen werden, Eigenkapital anstelle von Fremdkapital aufzunehmen. Der Vorschlag geht auf die Agenda der EU-Kommission für die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert zurück, die mittel- und langfristige Vorhaben zur Ertragsteuerharmonisierung skizziert. Varianten einer „Notional Interest Deduction“ sind derzeit in sechs EU-Mitgliedstaaten in Kraft (Belgien, Italien, Malta, Polen, Portugal und Zypern).

Wen wird die DEBRA-Richtlinie betreffen?

Die DEBRA-Richtlinie soll für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem EU-Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegen, und damit auch Nicht-EU-Gesellschaften mit Betriebsstätten in der EU erfassen. Finanzinstitute wie Kredit- und Wertpapierinstitute, Zahlungsdienstleister, AIF, OGAW, Versicherungsunternehmen sowie Pensionseinrichtungen sollen aufgrund ihrer speziellen Refinanzierungsstruktur vom Anwendungsbereich der DEBRA-Richtlinie ausgenommen sein, zumal sie häufig bereits aufsichtsrechtlichen Mindesteigenmittelanforderungen unterliegen.

Wie wird der fiktive Zinsabzug ermittelt?

Ausgangsgröße für die Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalzinsen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital zum Abschlussstichtag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und dem vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Berücksichtigungsfähig ist nur das Nettoeigenkapital nach Abzug des steuerlichen Buchwerts eigener und der Anteile an verbundenen Unternehmen. Auf den jährlichen Nettoeigenkapitalzuwachs wird ein Referenzzinssatz zuzüglich eines Risikoaufschlags angewandt.

Der Referenzzinssatz entspricht dem risikofreien 10-Jahres-Zinssatz für die Währung des betreffenden Mitgliedsstaats zum 31. Dezember Vorjahres. Der risikofreie Zinssatz erhöht sich um einen Risikoaufschlag von 1% bzw. 1,5% bei kleinen und mittleren Unternehmen. Ausgehend von der Umlaufrendite deutscher Staatsanleihen mit 10-jähriger Restlaufzeit zum 31.12.2021 ergäbe sich z.B. für den Veranlagungszeitraum 2022 ein risikofreier Zinssatz von 0,31% p.a., so dass sich der für den Abzug maßgebliche Zinssatz auf 1,31% (KMU: 1,81%) beliefe. Zudem soll die EU-Kommission ermächtigt werden, den Risikoaufschlag im Wege einer Delegierten Verordnung anzupassen, wenn sich bestimmte wirtschaftliche Parameter ändern.

Der Zinsabzug für den Eigenkapitalzuwachs wird für das Ausgangsjahr und die neun nachfolgenden Wirtschaftsjahre jeweils begrenzt auf 30% des steuerlichen EBITDA gewährt. Ein in Ermangelung eines ausreichend hohen steuerlichen Einkommens ungenutzt bleibender Zinsabzug kann unbegrenzt auf künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen werden, wohingegen der 30% des steuerlichen EBITDA übersteigende Zinsabzug nur für maximal fünf Jahre vorgetragen werden darf.

Kommt es in einem Jahr während des zehnjährigen Zinsabzugszeitraums zu einer Verminderung des Eigenkapitals gegenüber dem Ausgangsjahr, wird der Fehlbetrag dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verminderung ausschließlich auf Verluste des abgelaufenen Jahres oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Kapitalherabsetzung zurückzuführen ist.

Wie sehen die Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung aus?

Die DEBRA-Richtlinie sieht drei Kategorien von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vor:

  • Nichtberücksichtigung von Eigenkapitalerhöhungen, die aus gruppeninternen Transaktionen wie z.B. Bareinlagen, Darlehen und Umhängung von Beteiligungen stammen;
  • Festlegung spezifischer Voraussetzungen für die Anerkennung von Eigenkapitalzuwächsen aufgrund von Sacheinlagen und anderweitigen Investitionen und
  • Nichtberücksichtigung von Eigenkapitalzuwächsen aus Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Reklassifizierung bestehenden Eigenkapitals in neues Eigenkapital führen, z.B. im Zuge der Liquidation bestehender und Gründung neuer Gruppengesellschaften.

Welche Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen sind vorgesehen?

Als Teil des zweigleisigen Ansatzes der EU-Kommission, Anreize für Eigenkapitalwachstum zu schaffen und gleichzeitig Fehlanreize bei der Fremdfinanzierung zu beseitigen, sieht die DEBRA-Richtlinie eine Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf 85% der Nettozinsaufwendungen vor. Der danach noch verbleibende Zinsabzug unterliegt den nach Maßgabe der ATAD-Richtlinie (Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken) bestehenden Zinsschrankenregelungen der Mitgliedstaaten. Abzugsfähig soll letztlich nur der sich aus der Anwendung der DEBRA-Richtlinie und der ATAD-Richtlinie ergebende niedrigere Zinsbetrag sein, wobei der nicht abzugsfähige Teil gemäß den nationalen Zinsschrankenvorschriften vorgetragen werden kann.

Wie sieht der weitere Zeitplan aus?

Zunächst stehen – nach derzeitigem Erkenntnisstand ergebnisoffene – Verhandlungen der Mitgliedsstaaten über den Richtlinienvorschlag an. Im Fall der Annahme der DEBRA-Richtlinie durch den Europäischen Rat mit Zustimmung aller 27 Mitgliedstaaten soll diese bis zum 31.12.2023 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und am 01.01.2024 in Kraft treten.


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