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03.06.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Kommission: Rechtliche Klarheit für neue Geschäftsmodelle

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In der Mitteilung werden die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, die bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne der Leitlinien zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Dienstleistungen und Portale der kollaborativen Wirtschaft sind in Europa in den vergangenen Jahren schnell gewachsen. Nationale Behörden reagieren hierauf mit einem Flickwerk verschiedener Regelungen. Die EU-Kommission will einer Zersplitterung des Binnenmarkts entgegenwirken und hat Klarstellungen zu den wichtigsten rechtlichen Fragen vorgelegt.

Neue Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft wie beispielsweise der Mitfahrdienst Uber, der Bettenvermittler Airbnb, Wohnungsvermittler Wimdu oder der Paketdienst Sennder stellen nationale Behörden vor Herausforderungen – und jede reagiert anders. Die Mitteilung „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ enthält nun Leitlinien, wie das bestehende EU-Recht in diesem dynamischen und sich schnell entwickelnden Bereich angewandt werden sollte.

Leitfaden für Marktteilnehmer und Behörden

Ein Beispiel für die unterschiedliche Handhabe regionaler Behörden sind Kurzzeitvermietungen. Städte wie London, Paris oder Amsterdam gehen mit diesen Dienstleistungen relativ flexibel um, während das deutsche Zweckentfremdungsgesetz die Nutzung von Wohneigentum für andere Zwecke als die beabsichtigte Verwendung verbietet und ein sehr striktes regulatives Umfeld für Kurzzeitvermietungen vorsieht. Die Mitteilung bietet Klarstellungen zu wichtigen Fragen, mit denen sowohl Marktteilnehmer als auch Behörden konfrontiert sind.

Marktzugangsanforderungen für Anbieter?

Welche Marktzugangsanforderungen können auferlegt werden? Eine Genehmigungs- oder Zulassungspflicht für Dienstleistungsanbieter sollte nur dann bestehen, wenn es im Sinne relevanter, im Allgemeininteresse liegender Ziele unbedingt erforderlich ist. Absolute Verbote einer Tätigkeit sollten das letzte Mittel bleiben. Plattformen sollten keinen Genehmigungs- oder Zulassungsanforderungen unterliegen, wenn sie lediglich als Vermittler zwischen Verbrauchern und den Anbietern der eigentlichen Dienstleistung auftreten (z. B. Beförderung oder Unterkunft). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zwischen Einzelpersonen, die gelegentlich Dienstleistungen erbringen, und gewerbsmäßigen Anbietern unterscheiden, beispielsweise anhand von Schwellenwerten für den Umfang der Tätigkeit.

Haftungsfragen werden beantwortet

Wer ist haftbar, wenn es zu Problemen kommt? Gemeinsame Plattformen können von der Haftung für Informationen, die sie im Namen von Dienstanbietern speichern, ausgenommen werden. Sie sollten jedoch nicht von der Haftung für von ihnen selbst angebotene Dienstleistungen wie Zahlungsabwicklungen ausgenommen werden. Die Kommission ruft die gemeinsamen Plattformen dazu auf, weiter auf freiwilliger Basis gegen gesetzeswidrige Online-Inhalte vorzugehen und das Vertrauen so zu stärken.

Welche Steuervorschriften finden Anwendung?

Wie andere Marktteilnehmer auch müssen Dienstleistungsanbieter und Plattformen der kollaborativen Wirtschaft Steuern zahlen. Dabei handelt es sich um Einkommen-, Körperschaft- und Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, die Anwendung der Steuervorschriften in der kollaborativen Wirtschaft weiter zu vereinfachen und klarer zu gestalten. Die Plattformen der kollaborativen Wirtschaft sollten uneingeschränkt mit den nationalen Behörden kooperieren, um Wirtschaftstätigkeiten zu erfassen und die Steuererhebung zu erleichtern.

(EU-Kommission vom 02.06.2016/ Viola C. Didier)


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