Nach Prüfung der Stellungnahmen einer Reihe von nationalen Parlamenten ist die Europäische Kommission zum Schluss gekommen, dass die geplante Reform der Entsenderichtlinie nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.
Am 8. März 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für eine gezielte Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG) vor, in dem eine Reihe zwingender Bestimmungen bezüglich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer festgelegt wurde. Der Vorschlag sieht vor, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung mit lokalen Arbeitnehmern auch für entsandte Leiharbeitnehmer gilt, wodurch die geltenden Rechtsvorschriften über Leiharbeit angeglichen werden.
Verfahren der „gelben Karte“
Aufgrund des Zweikammersystems in einer Reihe von Ländern hat in jedem Mitgliedstaat das Parlament im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus zwei Stimmen. Im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus musste die Kommission ihren Vorschlag überprüfen, um über dessen Beibehaltung, Änderung oder Zurückziehung zu entscheiden. Der Subsidiaritätskontrollmechanismus gelangt in Bereichen zur Anwendung, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Die nationalen Parlamente können binnen acht Wochen eine begründete Stellungnahme vorlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Mehrere nationale Parlamente hatten im Mai eine sog. Subsidiaritätsbeschwerde bei der Kommission eingelegt und damit in Frage gestellt, ob das Ziel der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie nicht besser auf nationaler Ebene erreicht werden könnte.
Gleiche Bestimmungen für am gleichen Ort tätige Arbeitnehmer
Die EU-Kommission hat die Subsidiaritätsbedenken der nationalen Parlamente geprüft und mit ihnen in einem offenen politischen Dialog alle aufgeworfenen Fragen erörtert. Sie bekräftigte am 20.07.2016, dass es angebracht ist, die Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern auf EU-Ebene festzulegen, wie dies seit 1996 der Fall gewesen ist. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass für am gleichen Ort tätige Arbeitnehmer die gleichen Bestimmungen gelten, unabhängig davon, ob es sich um lokale oder entsandte Arbeitnehmer handelt. Die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften in allen Wirtschaftsbranchen anzuwenden, kann nicht auf nationaler Ebene festgelegt werden; dies muss auf Unionsebene erfolgen. Der Vorschlag berücksichtigt zudem uneingeschränkt und ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Lohnfestsetzung im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten.
(EU-Kommission, PM vom 20.07.2016/ Viola C. Didier)