Die Europäische Kommission hat das Vorhaben Deutschlands, Air Berlin für einen befristeten Zeitraum einen Überbrückungskredit von 150 Millionen Euro zu gewähren, nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt.
Am 15.08.2017 hatte Deutschland der Kommission seine Absicht mitgeteilt, Air Berlin einen Überbrückungskredit zu gewähren, nachdem die Fluggesellschaft Etihad, Hauptanteilseignerin von Air Berlin, ihre finanzielle Unterstützung für die defizitäre Airline eingestellt hatte. Konkret soll die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Air Berlin für die kommenden Monate einen Kredit von bis zu 150 Mio. Euro bereitstellen. Dadurch soll Air Berlin in die Lage versetzt werden, seinen Betrieb in den kommenden Monaten bis zum Abschluss der Verhandlungen über den Verkauf seiner Vermögenswerte aufrechtzuerhalten. Anschließend wird die Fluggesellschaft voraussichtlich ihren Betrieb einstellen und aus dem Markt ausscheiden.
Beihilfe unter der Lupe
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zählen zu den Beihilfearten, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen. Deshalb dürfen sie nur dann gewährt werden, wenn die betreffenden Unternehmen alle anderen auf dem Markt verfügbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Auf der Grundlage der von der Kommission erlassenen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können die Mitgliedstaaten in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen unterstützen, sofern die öffentliche Förderung in Zeit und Umfang begrenzt ist und zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt.
Maßnahme mit EU-Beihilfevorschriften vereinbar
Die Kommission hat bei ihrem Genehmigungsbeschluss den Umständen Rechnung getragen, dass die Auszahlung des Kredits in Tranchen erfolgt, wobei jeweils strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss Air Berlin jede Woche Nachweise für seinen Liquiditätsbedarf vorlegen, und weitere Kredittranchen werden erst dann freigegeben, wenn die gesamten bislang verfügbaren Mittel aufgebraucht sind. Außerdem muss Deutschland dafür sorgen, dass der Kredit vollständig zurückgezahlt wird, oder einen Abwicklungsplan für Air Berlin vorlegen. Zudem ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme zum Schutz der Interessen der Fluggäste und zur Aufrechterhaltung des Passagierluftverkehrs beiträgt. Gleichzeitig bleiben die etwaigen durch die staatliche Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen angesichts der strengen Voraussetzungen, an die die Auszahlung der Kredittranchen geknüpft ist, sowie der kurzen Laufzeit und des Umstands, dass Air Berlin seine Geschäftstätigkeit voraussichtlich anschließend einstellen wird, auf ein Minimum beschränkt.
(EU-Kommission, EU-Aktuell vom 04.09.2017 / Viola C. Didier)