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15.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Kommission genehmigt deutsche Elektroauto-Infrastruktur

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Durch das Förderprogramm werden Elektrofahrzeuge für Verbraucher und Unternehmen attraktiver. Es sorgt für die kosteneffiziente Bereitstellung der erforderlichen Ladeinfrastruktur.

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die deutsche Regelung zum landesweiten Aufbau einer benutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Durch das Förderprogramm wird eine tatsächliche Marktlücke geschlossen, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig beeinträchtigt würde. Im Rahmen des Programms werden über einen Zeitraum von vier Jahren insgesamt 300 Mio. Euro für die Installation neuer Normal- und Schnellladesäulen sowie für den Ausbau der bestehenden Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitgestellt. Die Regelung steht allen Interessenten offen – Unternehmen, Verbrauchern und Behörden -, wobei die Förderung schrittweise im Rahmen eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens gewährt werden soll. Der Strom für die Ladeinfrastruktur muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

Fördermaßnahme schafft Investitionsanreize

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahme der Nutzung von Elektrofahrzeugen erheblichen Auftrieb verleihen und somit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen Ziels leisten wird, die Schadstoffemissionen zu senken und die Luftqualität zu verbessern. Die Fördermaßnahme schafft Investitionsanreize, damit der Markt für Elektrofahrzeuge aus den Startlöchern kommt. Sobald die grundlegende Ladeinfrastruktur mithilfe finanzieller Unterstützung aufgebaut ist, dürfte der weitere Ausbau nach Ansicht der Kommission ohne weitere Unterstützung möglich sein. Auf diese Weise wird die Nutzung von Elektrofahrzeugen auf deutschen und europäischen Straßen gefördert.

Förderung im Einklang mit EU-Beihilfevorschriften

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Fördermaßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) im Einklang steht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von im gemeinsamen Interesse liegenden Wirtschaftstätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

(EU-Kommission, PM vom 13.02.2017/ Viola C. Didier)


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