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28.09.2020

Meldung, Steuerrecht

EU-Kommission geht gegen Urteil zur Besteuerung von Apple vor

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©psdesign1 /fotolia.com

Die EU-Kommission wird gegen das Urteil des EU-Gerichts vom Juli 2020 zur Besteuerung von Apple in Irland beim Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen. Wenn Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU.

„Das Urteil des Gerichts wirft wichtige rechtliche Fragen auf. Diese sind für die Kommission bei der Anwendung der Beihilferegeln auf Steuerfälle von Bedeutung.“

Das erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Für die EU-Kommission habe weiterhin höchste Priorität, dass alle Unternehmen ihren gerechten Anteil an der Steuer zahlen.

Irland gewährte Apple selektive Steuervergünstigungen

Mit dem Urteil des Gerichts vom Juli 2020 war die Entscheidung der Kommission vom August 2016 aufgehoben worden, mit der die dem Unternehmen Apple in Irland gewährten selektiven Steuervergünstigungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingestuft wurden. Irland hatte daraufhin rund 13 Mrd. Euro Steuern von Apple nachfordern müssen.

Die Entscheidung der EU-Kommission betraf zwei Steuervorbescheide der irischen Behörden. Mit diesen war der steuerpflichtige Gewinn von zwei irischen Apple-Tochtergesellschaften in Irland zwischen 1991 und 2015 festgelegt worden. Infolge dieser Steuervorbescheide erzielte die irische Apple-Tochtergesellschaft im Jahr 2011 beispielsweise in Europa Gewinne in Höhe von 22 Mrd. US-Dollar (ungefähr 16 Mrd. Euro), gemäß Steuervorbescheid galten jedoch nur rund 50 Mio. Euro als in Irland steuerpflichtig.

EU-Recht ist stets zu beachten

In früheren Urteilen über die steuerliche Behandlung von Fiat in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden hatte das Gericht bestätigt, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass ihrer Gesetze zur direkten Besteuerung haben, dabei aber das EU-Recht einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen beachten müssen. Darüber hinaus bestätigte das Gericht auch den Ansatz der EU-Kommission zur Beurteilung, ob eine Maßnahme einen selektiven Steuervorteil darstellt.

(EU-Kommission, PM vom 25.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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