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11.01.2016

Meldung, Steuerrecht

EU-Kommission geht gegen belgische Steuervorteile für multinationale Unternehmen vor

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Wenn ein Mitgliedstaat bestimmten Unternehmen unzulässige Steuervergünstigungen gewährt, schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU.

Die Kommission hat heute die belgische Steuerregelung, nach der selektive Steuervergünstigungen für Gewinnüberschüsse gewährt werden, nach den EU-Beihilfevorschriften für unzulässig befunden.

Mindestens 35 multinationale Unternehmen, größtenteils aus der EU, haben diese Regelung in Anspruch genommen und müssen nun Rückforderungen von insgesamt rund 700 Mio. Euro an Belgien nachzahlen. „Belgien hat bestimmten multinationalen Unternehmen erhebliche Steuervorteile gewährt, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. Dadurch werden kleinere Konkurrenten, die nicht Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, im Leistungswettbewerb benachteiligt“, erklärte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.

Bis zu 90 Prozent weniger Körperschaftsteuer

Durch die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die seit 2005 in Kraft ist, erhielten bestimmte Unternehmen multinationaler Gruppen die Möglichkeit, auf der Grundlage von Steuervorbescheiden in Belgien wesentlich weniger Steuern zu zahlen. Im Rahmen der Regelung wurde die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der betreffenden Unternehmen um 50 bis 90 Prozent verringert, um den sogenannten „Gewinnüberschuss“ auszugleichen, der angeblich auf ihre Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe zurückzuführen ist. Die von der Kommission im Februar 2015 eingeleitete eingehende Untersuchung ergab, dass die Regelung von der üblichen Praxis nach dem belgischen Körperschaftsteuerrecht und dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz abweicht. Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig.

Schwerwiegende Verzerrung des Wettbewerbs

Die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die von den belgischen Finanzbehörden unter dem Label „Only in Belgium“ beworben wurde, kam nur bestimmten multinationalen Konzernen zugute, denen auf der Grundlage der Regelung ein Steuervorbescheid ausgestellt wurde. Ausschließlich in Belgien tätige, eigenständige (d. h. nicht zu einer Unternehmensgruppe gehörende) Unternehmen konnten diese Vorteile hingegen nicht in Anspruch nehmen. Die Regelung bewirkt eine sehr schwerwiegende Verzerrung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt, die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betrifft.

(EU-Kommission vom 11.01.2016 / Viola C. Didier)


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