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07.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Kartellwächter prüfen Wettbewerbsverstöße im Online-Handel

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Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.

Die EU-Kommission hat drei getrennte Untersuchungen eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Praktiken im Online-Handel Verbraucher daran hindern, Unterhaltungselektronik, Videospiele und Hotelübernachtungen über Grenzen hinweg auszuwählen und damit möglicherweise gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen.

Obwohl immer mehr Waren und Dienstleistungen weltweit über das Internet gehandelt werden, wächst der grenzüberschreitende Onlinehandel innerhalb der EU nur langsam. Es gibt Hinweise darauf, dass Unternehmen selbst Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel errichten, um so den EU-Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen aufzuteilen und Wettbewerb zu verhindern. Die Kommission hat daher eine Untersuchung eingeleitet mit dem Ziel, Marktinformationen zu erheben, um die Art, die Häufigkeit und die Auswirkungen dieser Hindernisse für den elektronischen Handel besser zu verstehen und auf der Grundlage des EU-Kartellrechts zu bewerten.

Preisbeschränkungen, Diskriminierung und Geoblocking

Die Kommission hat diese drei Untersuchungen am 02.02.2017 eingeleitet, um folgende Probleme anzugehen: Einzelhandelspreisbeschränkungen, Diskriminierung auf der Grundlage des Standortes und Geoblocking. Die vorläufigen Ergebnisse der wettbewerbsrechtlichen Sektoruntersuchung der Kommission im elektronischen Handel zeigen, dass derartige Beschränkungen in der EU weit verbreitet sind. Unter bestimmten Bedingungen können diese Verhaltensweisen grenzüberschreitende Einkäufe und Online-Einkäufe allgemein erschweren und letztlich den Verbrauchern schaden, da sie ihnen eine größere Auswahl und niedrigere Preise im elektronischen Handel verwehren. Diese Verhaltensweisen könnten gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen, nach denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).

(EU-Kommission, PM vom 02.02.2017/ Viola C. Didier)


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