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09.10.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

EU-Geldwäschevorgaben: AMLA entschärft wichtige Pflichten

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA hat drei neue Regulierungsstandards finalisiert und dabei wichtige Anregungen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) aufgegriffen. Besonders bei der Kundenprüfung und den gruppenweiten Pflichten konnten Erleichterungen erreicht werden.

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©Eisenhans/fotolia.com

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat die ersten drei technischen Regulierungsstandards (RTS) finalisiert und an die Europäische Kommission zur Genehmigung weitergeleitet. Dabei handelt es sich um RTS zu

  • Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen,
  • Kunden-Due-Diligence,
  • Gruppenweiten Vereinbarungen.

WPK setzt wichtige Änderungen durch

Die WPK hat sich an den öffentlichen Konsultationen der AMLA zu den RTS, zu den Kunden-Due-Diligence und den Gruppenweiten Vereinbarungen beteiligt. Einige der Anregungen wurden auch von der AMLA aufgefasst und umgesetzt.

Bei dem RTS zu den Kunden-Due-Diligence hatte die WPK sich unter anderem dafür ausgesprochen, dass ein ausschließlich manuelles Sanktionslistenscreening zulässig sein muss, sofern Größe, Komplexität und Risiko des verpflichteten Unternehmens es zulassen. Die AMLA, die ursprünglich kein ausschließlich manuelles Sanktionslistenscreening in ihrem RTS vorsah, hat dieses nun in ihrem finalen RTS ermöglicht.

Überdies hatte der Entwurf des RTS zu den Kunden-Due-Diligence vorgesehen, dass Identifizierungsdokumente auf Echtheit überprüft werden müssen. Hiergegen hat sich die WPK ausgesprochen. Diese Pflicht entfällt nun.

Bei dem RTS zu Gruppenweiten Vereinbarungen hatte sich die WPK gegen den sehr weitreichenden Netzwerkbegriff ausgesprochen, da befürchtet wurde, dass auch Netzwerke Adressaten des RTS werden, bei denen die Netzwerkmitglieder sehr lose miteinander verbunden sind. In dem finalisierten RTS ist der Adressatenkreis nun enger gefasst.

Die Kriterien zur Festlegung des Mutterunternehmens wurden noch einmal angepasst. Hier hatte die WPK unter anderem das alleinige Auffangkriterium des Jahresumsatzes kritisiert.

Zum Hintergrund

Hintergrund der ersten drei technischen Regulierungsstandards ist, dass die AMLA durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet ist, technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen.


WPK vom 06.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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