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24.04.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Frühwarnsystem: Eintragung einer griechischen Gesellschaft nichtig

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Der Betrieb

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das von der Kommission eingeführte Frühwarnsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union für nichtig erklärt, da die Kommission für die Einführung des Systems nicht zuständig war.

Mit einem Beschluss von 2008 führte die EU-Kommission ein Frühwarnsystem (FWS) ein, das bei der Kommission und ihren Exekutivagenturen die Weitergabe von Informationen über Dritte gewährleisten soll, die den finanziellen Interessen oder dem Ruf der Union Schaden zufügen könnten. Das FWS beruht auf Warnmeldungen, die eine Einstufung des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikogrades nach Kategorien erlauben, die von W1 (schwächster Risikograd) bis W5 (höchster Risikograd) reichen. Die Eingabe solcher Warnmeldungen kann u. a. vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchungen beantragt werden.

Eintragung verursachte Probleme bei Ausschreibung

Ein griechisches Unternehmen, das Beratungsleistungen im Bereich der Verwaltung von Unternehmen anbietet, war seit 2006 an drei Projekten in Syrien beteiligt, die von der Kommission finanziert werden. Ab 2007 war sie Gegenstand von Untersuchungen des OLAF, da der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Rahmen dieser drei Projekte bestand. OLAF beantragte die – von der Kommission vorgenommene – Eintragung ins FWS. Im Jahr 2008 gewann das Unternehmen eine Ausschreibung im Rahmen eines Projekts, das mit einer möglichen EU-Finanzhilfe von mehr als drei Millionen Euro finanziert wurde. Da die Kommission kurz vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Kenntnis von den vom OLAF beantragten Eingaben erhalten hatte, machte sie die Unterzeichnung von der Eröffnung eines Sperrkontos abhängig. Nachdem das Unternehmen dem nachgekommen war, unterzeichnete die Kommission die Vereinbarung. Anschließend erhob es Klage vor dem EuGH, um die Nichtigerklärung der Eintragung zu erreichen.

Verhängung präventiver Maßnahmen bedarf Rechtsgrundlage

Mit Urteil vom 22.4.2015 erklärte der EuGH die streitigen Entscheidungen für nichtig. Die Richter stellten zunächst fest, dass die Kommission mangels einer Rechtsgrundlage keine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses von 2008 hatte, mit dem das FWS geschaffen wurde. Eine ausdrückliche Zuständigkeit der Kommission zum Erlass eines solchen Beschlusses ergebe sich weder aus den Bestimmungen der Verträge noch aus denen der Haushaltsordnung. Ferner stellt der EuGH fest, dass sich die Warnmeldungen der ersten Stufe auf eine Situation beziehen, in der die Untersuchungen noch andauern und in der daher die Schuld des betroffenen Rechtssubjekts noch nicht von einem Richter festgestellt wurde. Für die Verhängung präventiver Maßnahmen in einem derart frühen Stadium hätte die Kommission daher einer Rechtsgrundlage bedurft, um die Verteidigungsrechte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren.

(EuGH / Viola C. Didier)


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