• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EU-Entsenderichtlinie: Mehr Schutz für entsandte Beschäftigte

25.02.2020

Arbeitsrecht, Meldung

EU-Entsenderichtlinie: Mehr Schutz für entsandte Beschäftigte

Beitrag mit Bild

©vege/fotolia.com

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort: Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Damit wird die EU-Entsenderichtlinie neu geregelt.

Die Revision der Entsenderichtlinie war nach langen Verhandlungen in Brüssel im Juli 2018 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie soll die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern und zugleich die Wirtschaft vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz schützen.

Schutz von hiesigen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Der Gesetzentwurf setzt die überarbeitete Entsenderichtlinie um und verbessert damit die Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt werden. Sie profitieren künftig in stärkerem Umfang als bisher von Arbeitsbedingungen, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemein verbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Damit werden hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unfairer Konkurrenz geschützt.

Stärkere Differenzierung bei der Vergütung

Statt – wie bisher – nur der Vorschriften über „Mindestentgelte“ sollen künftig die Vorschriften über alle Elemente der „Entlohnung“ gelten. Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer erfolgen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Der Gesetzentwurf regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Der Gesetzentwurf verhindert darüber hinaus die Anrechnung von Geld, welches die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Erstattung seiner Aufwendungen erhält, auf die Entlohnung.

Geltungsbereich der EU-Entsenderichtlinie

Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemein verbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe. Die in solchen deutschlandweit geltenden allgemein verbindlichen Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsbedingungen kontrollieren die Zollbehörden. Der Gesetzentwurf verstärkt diese nun deutlich. Ca. 1.000 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen hinzu. Damit setzt die Bundesregierung ein weiteres deutliches Zeichen für Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und gegen unlauteren Wettbewerb.

Das Gesetz kann jetzt dem Bundesrat zugeleitet und das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Das Umsetzungsgesetz soll, wie von der überarbeiteten Entsenderichtlinie vorgesehen, zum 30.07.2020 in Kraft treten.

(BMAS, PM vom 12.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


28.09.2026

Steuerfreie Einlagenrückgewähr: Nachweis muss deutschen Steuerregeln folgen

Für steuerfreie Einlagenrückgewähr aus EU-Gesellschaften reicht die ausländische Handelsbilanz als Nachweis grundsätzlich nicht aus.

weiterlesen
Steuerfreie Einlagenrückgewähr: Nachweis muss deutschen Steuerregeln folgen

Meldung

© Calado/fotolia.com


28.09.2026

Comeback der Befristungen: Jeder vierte Arbeitgeber will stärker darauf setzen

Die geplante Verlängerung sachgrundloser Befristungen auf bis zu vier Jahre verschafft Unternehmen mehr Flexibilität, könnte aber Personalentscheidungen hinauszögern.

weiterlesen
Comeback der Befristungen: Jeder vierte Arbeitgeber will stärker darauf setzen

Meldung

ilixe48/123rf.com


25.09.2026

D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte für grob fahrlässig verursachte Schäden voll haften.

weiterlesen
D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht