11.01.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Datengesetz in Kraft getreten

Die EU-Verordnung für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) ist am 11.01.2024 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften legen die Rechte für den Zugang zu und die Nutzung von Daten fest, die in allen Wirtschaftszweigen in der EU erzeugt werden.

Beitrag mit Bild

©your123/fotolia.com

Das Datengesetz soll für Fairness im digitalen Umfeld sorgen, indem es regelt, wer unter welchen Bedingungen einen Nutzen aus Daten ziehen kann. Außerdem wird es einen wettbewerbsfähigen und innovativen Datenmarkt fördern, indem es die Weitergabe von Industriedaten ermöglicht und Rechtsklarheit in Bezug auf die Nutzung von Daten schafft.

Maßnahmen zur Förderung der Datenwirtschaft in der EU

In den letzten Jahren ist die Zahl der vernetzten Geräte auf dem europäischen Markt rapide gestiegen. Die Nutzung von vernetzten Gegenständen (oder dem Internet der Dinge) erzeugt immer größere Datenmengen. Dies birgt ein enormes Potenzial für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der EU.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es den Nutzern von vernetzten Produkten, auf die von diesen Geräten erzeugten Daten zuzugreifen und diese Daten mit Dritten zu teilen. So kann beispielsweise der Besitzer eines vernetzten Autos oder der Betreiber einer Windkraftanlage den Hersteller auffordern, bestimmte Daten, die durch die Nutzung dieser vernetzten Produkte entstehen, an einen Reparaturdienst seiner Wahl weiterzugeben.

Datennutzung durch öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen können auf Daten des privaten Sektors zugreifen und diese nutzen, um auf öffentliche Notfälle wie Überschwemmungen und Waldbrände zu reagieren oder um ein gesetzliches Mandat zu erfüllen, wenn die erforderlichen Daten auf anderem Wege nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

Schutz für Unternehmen

Der Data Act schützt europäische Unternehmen auch vor missbräuchlichen Vertragsklauseln in Verträgen zur gemeinsamen Datennutzung, die eine Vertragspartei der anderen einseitig auferlegt. Dies wird es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ermöglichen, aktiver am Datenmarkt teilzunehmen.

Darüber hinaus wird das Datengesetz den Kunden ermöglichen, nahtlos (und letztendlich kostenlos) zwischen verschiedenen Cloud-Anbietern zu wechseln. Diese Maßnahmen werden den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt fördern und gleichzeitig verhindern, dass die Anbieter voneinander abhängig sind. Damit kann jedes europäische Unternehmen Datendienste von verschiedenen Cloud-Anbietern kombinieren („Multi-Cloud“) und von den enormen Möglichkeiten des EU-Cloud-Marktes profitieren. Außerdem werden die Kosten für Unternehmen und Verwaltungen drastisch gesenkt, wenn sie ihre Daten und Anwendungen zu einem anderen Cloud-Anbieter verlagern.

Das Datenschutzgesetz enthält auch Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige Datenübertragungen und gewährleistet eine zuverlässigere und sicherere Datenverarbeitungsumgebung.

Schließlich sieht das Gesetz Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Interoperabilitätsstandards für die gemeinsame Nutzung von Daten und für Datenverarbeitungsdienste vor, die im Einklang mit der EU-Normungsstrategie stehen.

Nächste Schritte

Nach seinem Inkrafttreten wird das Datengesetz in 20 Monaten, d. h. am 11.09.2026, Anwendung finden.


EU-Kommission vom 11.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


04.02.2025

Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Unternehmen müssen Betriebsversammlungen unter den festgelegten Bedingungen ermöglichen, während der Betriebsrat für eine geordnete Umsetzung verantwortlich ist.

weiterlesen
Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Steuerboard

Sebastian Löcherbach


04.02.2025

Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Jedes Familienunternehmen kann auf Dauer nur durch Nachfolgen bestehen. Das gilt für Mitarbeiter, Produkte und auch für Gesellschafter. Während auf Gesellschafterebene traditionell die familieninterne Nachfolge im Vordergrund steht, gewinnt zunehmend auch die Einbindung langjähriger Führungskräfte an Bedeutung.

weiterlesen
Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank