01.09.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Data-Act gilt ab 12. September

Der EU-Data-Act beinhaltet eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen, die etwa den Wechsel von Cloud-Anbietern erleichtern sollen. Er macht aber auch Vorgaben für Vertragsklauseln rund um Daten und gibt vor allem Nutzerinnen und Nutzern sowie Dritten Rechte an Daten von vernetzten Geräten.

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Wer ein vernetztes Auto, E-Bike oder andere vernetzte Geräte wie Smart-TV oder Kühlschränke nutzt, bekommt mehr Kontrolle über seine Daten. Ab dem 12.09.2025 müssen Hersteller offenlegen, welche Informationen gesammelt werden und wie man darauf zugreifen kann. Möglich macht das der sogenannte EU-Data-Act, der ab dann EU-weit verbindlich gilt.

Mehr Datennutzung für mehr Wertschöpfung

Der EU-Data-Act enthält eine Vielzahl von Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen künftig Daten mehr und besser nutzen zu können. Damit dient der EU-Data-Act nicht zuletzt dem in der Digitalstrategie der Bundesregierung festgelegten Ziel, durch mehr Datennutzung zu mehr Wertschöpfung, insbesondere für neue Geschäftsmodelle, Start-ups und KMUs, beizutragen. Insbesondere enthält der EU-Data-Act Vorschriften hinsichtlich

  • der Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher (B2C) und zwischen Unternehmen (B2B),
  • der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Recht der EU verpflichtet sind, Daten bereitzustellen (inkl. Entgeltregelungen im B2B-Bereich),
  • des Verbots missbräuchlicher Vertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen (B2B),
  • der Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (B2G) und
  • vertraglicher Regelungen und der technischen Umsetzung beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten („Cloud Switching“).

Bundesregierung vom 28.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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