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16.05.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU darf Handelsabkommen nicht alleine abschließen

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©stockWERK/fotolia.com

Ein heutiges Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union nimmt Stellung zu der Frage, ob die EU Freihandelsabkommen ohne Mitwirkung der Mitgliedstaaten abschließen kann. Ein herber  Rückschlag für die EU-Kommission.

In dem Gutachtenverfahren (Avis) 2/15 hat der EuGH klargestellt, dass das Freihandelsabkommen mit Singapur in seiner derzeitigen Form nicht von der Europäischen Union allein geschlossen werden kann. Die Bestimmungen des Abkommens zu anderen ausländischen Investitionen als Direktinvestitionen und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Der Streitfall: Ein Freihandelsabkommen mit Singapur

Am 20. September 2013 paraphierten  die  Europäische Union und Singapur den  Text  eines Freihandelsabkommens. Es  handelt  sich  um eines  der  ersten  bilateralen  Freihandelsabkommen der sogenannten „neuen Generation“, nämlich um ein  Handelsabkommen,  das  zusätzlich  zu  den traditionellen  Bestimmungen über  den Abbau  von  Zöllen  und  nichttarifären  Hemmnissen  für  den Handel  mit  Waren  und  Dienstleistungen  Bestimmungen  in  verschiedenen  Bereichen  enthält,  die mit  dem  Handel im  Zusammenhang  stehen. Die Kommission hat den Gerichtshof um ein Gutachten ersucht, um zu klären, ob die Union über eine  ausschließliche  Zuständigkeit  für die alleinige Unterzeichnung  und den alleinigen Abschluss des geplanten Abkommens verfügt. Nach Ansicht der Kommission und des Parlaments ist das der Fall.

Das Gutachten: Veto-Recht nationaler Parlamente gegen Freihandelsabkommen

Der  Rat  und die  Regierungen aller Mitgliedstaaten,  die  vor  dem  Gerichtshof  Erklärungen abgegeben  haben,  sind  der  Auffassung,  dass die  Union  das  Abkommen  nicht  allein  schließen könne, da einige Teile des Abkommens in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit oder sogar in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen. In  seinem  heutigen  Gutachten stellt der  Gerichtshof zunächst klar,  dass sich das  Gutachten nur auf die Frage bezieht, ob die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, und nicht auf die  Vereinbarkeit  des  Inhalts  des  Abkommens  mit  dem  Unionsrecht. Sodann  stellt  er  fest, dass das  Freihandelsabkommen  mit Singapur in  seiner  derzeitigen  Form  nicht  von  der  Union allein  geschlossen  werden  kann, da einige  der geplanten  Bestimmungen  in die  zwischen  der Union und     den     Mitgliedstaaten     geteilte     Zuständigkeit     fallen. Daher kann     das Freihandelsabkommen  mit  Singapur in unveränderter Formnur  von  der  Union  und  den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen werden. Im  Einzelnen erklärt  der  Gerichtshof,  dass die Union über  eine  ausschließliche  Zuständigkeit für die Teile des Abkommens verfügt, in denen es um folgende Bereiche geht:

  • den Zugang zum   Markt   der Union und zum   singapurischen   Markt für   Waren   und Dienstleistungen,  im  Bereich  der  öffentlichen Beschaffung und im Sektor der Energieerzeugung aus nachhaltigen nichtfossilen Quellen;
  • die Bestimmungen  im  Bereich  des  Schutzes  ausländischer  Direktinvestitionen singapurischer Staatsangehöriger in der Union (und umgekehrt);
  • die Bestimmungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums;
  • die Bestimmungenüber   die Bekämpfung   wettbewerbswidriger   Verhaltensweisen und  die Regelung von Zusammenschlüssen, Monopolen und Subventionen;
  • die Bestimmungen  im  Bereich  der  nachhaltigen;
  • die Regeln  für  den Informationsaustausch und die Pflichten zur Notifikation,  Überprüfung, Zusammenarbeit, Mediation,  Transparenz und Beilegung von  Streitigkeiten zwischen  den Vertragsparteien, außer  wenn sich  diese  Regeln  auf  andere  ausländische  Investitionen  als Direktinvestitionen beziehen.

Letztlich ist  die  Union  nur  für  zwei Teile  des  Abkommens  nicht  ausschließlich  zuständig, nämlich  für  den  Bereich  der anderen  ausländischen  Investitionen  als  Direktinvestitionen („Portfolioinvestitionen“,  die getätigt  werden,  ohne  dass eine  Einflussnahme auf  die  Verwaltung und Kontrolle eines Unternehmens beabsichtigt  ist) und  für  die  Regelung  der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten.

Union verfügt nicht  über ausschließliche Zuständigkeit

Für eine   ausschließliche   Zuständigkeit   der Union im   Bereich   der   anderen   ausländischen Investitionen   als   Direktinvestitionen   wäre   erforderlich gewesen,   dass der   Abschluss   des Abkommens  Handlungen  der  Union  beeinträchtigen  oder  deren Tragweite  verändern  könnte. Da dies  nicht  der  Fall  ist, kommt  der  Gerichtshof  zu  dem  Schluss,  dass die Union nicht  über  eine ausschließliche   Zuständigkeit verfügt,   sondern über   eine   mit   den   Mitgliedstaaten   geteilte Zuständigkeit. Diese    Schlussfolgerung    erstreckt    sich    auch    auf    die    Regeln    für    den Informationsaustausch   und   die   Pflichten   zur Notifikation,   Überprüfung,   Zusammenarbeit, Mediation,  Transparenz  und Beilegung von  Streitigkeiten zwischen  den  Vertragsparteien im Zusammenhang mit anderen ausländischen Investitionen als Direktinvestitionen. Auch die  Regelung  von  Streitigkeiten  zwischen  Investoren  und  Staaten  fällt  in  die  zwischen  der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit. Eine solche Regelung, die Streitigkeiten der gerichtlichen   Zuständigkeit   der Mitgliedstaaten   entzieht,   kann   nämlich   nicht ohne   deren Einverständnis eingeführt werden. Somit kann das Freihandelsabkommen in der derzeitigen Form nur von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen werden

(EuGH, PM vom 16.05.2017/ Viola C. Didier)


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