Das Finanzgericht Neustadt hatte zu entscheiden, ob ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen als „Büroeinrichtung“ steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und Besprechungen mit Kunden nutzt.
Ein selbstständiger gewerblicher Bauleiter erwarb einen Esszimmertisch mit sechs Lederstühlen für knapp 10.000 Euro. Tisch und Stühle wurden in seinem Esszimmer aufgestellt. Das Finanzamt lehnte es ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug zu gewähren, worauf der Bauleiter Klage erhob. Er machte geltend, er sei auf den Tisch und die Stühle angewiesen, denn nur dort könne er Baupläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.
Zeiten der „Nicht-Nutzung“ müssen berücksichtigt werden
Vor dem Finanzgericht Neustadt hatte der Bauleiter keinen Erfolg (Urteil vom 11.02.2016, Az. 6 K 1996/14). Nach Auffassung der Richter dienen die Möbel der Einrichtung eines privaten Raums und können daher nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind (wie z.B. ein Kraftfahrzeug). Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten und nicht unternehmerischen Zweck.
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte standen infrage
Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur 2,9 Prozent und nicht – wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich – mindestens 10 Prozent. Für vier der sechs Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt hatte. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien.
(FG Neustadt vom 17.03.2016 / Viola C. Didier)