Am 10.11.2025 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zur Änderung des ESRS Set 1 (Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772) im EU-Amtsblatt veröffentlicht, welche die in den ESRS verankerten Übergangserleichterungen verlängert (quick fix). Die Änderungen sind im Kontext des Omnibus I-Pakets zu sehen (siehe hierzu DRSC-Briefing Paper) und haben das Ziel, Unternehmen der sog. Welle 1 zu entlasten, indem sie für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 entweder keinen neuen weiterführenden Berichtspflichten als zum Erstanwendungszeitpunkt unterliegen oder indem bereits bestehende Berichtspflichten zurückgenommen werden.
Wahlrecht für Welle 1
Insbesondere besteht ein neues Wahlrecht für solche Unternehmen der Welle 1 mit mehr als 750 Mitarbeitenden, Angaben nach ESRS E4, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 für das Geschäftsjahr 2025 und 2026 nicht zu berichten, auch wenn diese Angaben als wesentlich identifiziert wurden. Sollten Unternehmen die Übergangsvorschriften für ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 in Gänze in Anspruch nehmen, ist eine neue Angabe hierzu in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen (ESRS 2.17 n.F.).
Anwendungszeiträume
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 umfasst einen Anhang, wodurch insbesondere die Übergangserleichterungen in Anlage C des ESRS 1 geändert werden. Die Änderungen sollen für ab dem ersten Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre gelten. Die neuen Vorschriften gelten unmittelbar und benötigen keine nationale Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten, da es sich um eine EU-Verordnung handelt.

