02.11.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

ESMA: Prüfungsschwerpunkte 2017

Beitrag mit Bild

Aufgabe der ESMA mit Sitz in Paris ist es, das öffentliche Interesse zu schützen. Dazu ist sie u.a. befugt, Vorschläge für Verordnungen vorzulegen oder gegenüber Marktteilnehmern direkt aktiv zu werden.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat gemeinsame europäische Prüfungsschwerpunkte bekanntgegeben, die von den nationalen Aufsichtsbehörden bei ihren Prüfungen zu beachten sind.

In Deutschland sind die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) zu beachten. Eine ausführliche Darstellung der Prüfungsschwerpunkte steht auf der Internetseite der ESMA zur Verfügung. Die Prüfungsschwerpunkte 2017 im Überblick:

1. Darstellung des Erfolgs, dabei insbesondere:

Ausweis von Informationen im Abschluss, die nicht ausdrücklich in den IFRS gefordert werden

Ausweiszeilen, Überschriften und Zwischensummen

Segmentinformationen

Bewegungen im sonstigen Ergebnis

Ergebnis je Aktie

ESMA-Leitlinien zu alternativen Finanzkennzahlen (mittelbare Anwendung)

2. Finanzinstrumente: Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital

3. Angaben zur Auswirkung neuer Standards auf zukünftige Abschlüsse nach IAS 8.30:

IFRS 9 Finanzinstrumente

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

IFRS 16 Leasingverhältnisse

ESMA erinnert außerdem daran, dass betroffene Unternehmen auf die mit dem „Brexit“ verbundenen Risiken eingehen sollten.

(WPK vom 02.11.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nosua/123rf.com


21.11.2025

Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die zu niedrigen Sammelquoten und die wachsende Umweltbelastung durch falsch entsorgte Altgeräte.

weiterlesen
Gesetz zur Rückgabe von Elektroschrott passiert Bundesrat

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


21.11.2025

Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Das OLG Koblenz entschied, dass eine Abhilfeklage nach dem VDuG ausschließlich gegen das Unternehmen, nicht aber gegen dessen Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

weiterlesen
Verbraucherschutzklage scheitert an persönlicher GF-Haftung

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


21.11.2025

Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Versicherungsschutz besteht nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

weiterlesen
Arbeitsunfall: Skiausflug war keine Dienstreise

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank