Umgesetzt wurde damit das Ergebnis des Vermittlungsausschusses (hierzu vgl. Dorn, DB 2024 S. 55 sowie Steuerboard vom 22.02.2024), welches jedoch ausschließlich mit Zustimmung der Ampelkoalition beschlossen wurde. Die von CDU/CSU geführten Länder hatten ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass die Ampelkoalition die Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von Agrardiesel rückgängig macht. Dies ist nicht erfolgt, jedoch erklärte Agrarminister Özdemir (Grüne), „im engen Kontakt mit dem Berufsstand“ zu sein, ein Paket mit konkreten Maßnahmen legte er hingegen nicht vor. Die Bundesregierung ist im Mai des vergangenen Jahres 2023 mit einem ambitionierten Projekt gestartet. So sollten (und sollen immer noch) mit dem Gesetz Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie die Steuervereinfachung und Steuerfairness gestärkt und vor allem die Liquidität von Unternehmen verbessert werden. Dafür wollte die Regierung immerhin auf Steuereinnahmen i.H.v. 7 Mrd. € verzichten. Nun hat man sich auf ein Volumen von ca. 3,2 Mrd. € geeinigt.
Aus dem Gesetz herausgefallen ist dabei zunächst die „teure“ Klimaschutz-Investitionsprämie. Zudem wurden im Bereich der ESt einige zunächst vorgesehene Steuererleichterungen und erfreulicherweise die zunächst vorgesehene Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen gestrichen. Daneben wurde auch die zunächst vorgesehene Erweiterung des Verlustrücktrag auf drei Jahre sowie die Anhebung des Höchstbetrags auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € im Falle der Zusammenveranlagung für 2024 und 2025 eingeschränkt. Die dauerhafte Erhöhung des Höchstbetrags auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € im Falle der Zusammenveranlagung wurde nicht umgesetzt. Die Anpassung der Mindestbesteuerung wurde ebenfalls eingeschränkt und wird nun nur für den Bereich der ESt, nicht aber der GewSt gewährt.
Geblieben sind als Investitionsanreize insb. die (ebenfalls eingeschränkte) befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (max. das 2-Fache des linearen Abschreibungssatzes, max. 20%, sofern eine Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 [lediglich 9 Monate]) und die Abschreibung für Wohngebäude bei Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre i.H.v. 5% sowie die auf 40% erhöhte Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
Zudem enthält das Gesetz, wie jedes Jahressteuergesetz, zahlreiche Anpassungen von Einzelgesetzen, u.a. an die Rspr. der Finanzgerichte. Ein Meilenstein dürfte dabei sein, dass die „E-Rechnung“ mit Übergangsregelungen dann ab 2028 kommt.
Ob diese Maßnahmen wirklich geeignet sind, das gesetzte Ziel zu erreichen, wurde schon vor der Verabschiedung des Gesetzes bezweifelt. Einzelne Bereiche der Wirtschaft, die von den Einzelmaßnahmen profitieren wie z.B. die Baubranche, werden sich sicherlich über den gefundenen Kompromiss freuen. Andere wie z.B. die Restaurants gehen hingegen leer aus. Auch diese hätten sicherlich Impulse gebraucht. Was bleibt, ist jedenfalls die Freude, dass das Wachstumschancengesetz nun endlich zum Abschluss gekommen ist.