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05.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Erwerbsminderungsrente bei fehlender Wegefähigkeit

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Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen – die sogenannte Wegefähigkeit.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Versicherter, der aufgrund einer starken Sehstörung weder selbst Auto fahren noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, da eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreicht werden kann.

Ein Heimerzieher erlitt im November 2011 eine Sehnervenentzündung an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld führte. Es besteht ein Grad der Behinderung von 100. Der Arbeitgeber riet ihm zur Stellung eines Rentenantrags. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zunächst ab, da der Versicherte noch beruflich tätig sein könne – beispielsweise als Poststellenmitarbeiter. Erst im laufenden Gerichtsverfahren wurde im Sommer 2014 rückwirkend ab dem Jahr 2013 die Rente bewilligt.

Zeitpunkt der Rentenzahlung streitig

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Deutsche Rentenversicherung darüber hinaus verurteilt, die Rente bereits ab dem 01.01.2012 rückwirkend zu gewähren. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Versicherte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dem Versicherten nun die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.12.2011 zugesprochen (Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14).

Wegefähigkeit ist ausschlaggebend

Nach Auffassung des Gerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (sog. Wegefähigkeit). Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liege vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, ohne besondere Gefahr für sich oder andere, täglich viermal Wegstrecken von 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern (vgl. etwa BSG-Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 79/11 R).

Arbeitsstelle nicht zumutbar erreichbar

Laut ärztlichem Sachverständigengutachten sei wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall bereits im Laufe des November 2011 eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten. Ohne Begleitperson könne der Mann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von 500 m nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher absolvieren. Bei schlechten Beleuchtungssituationen, wie Nebel oder Dunkelheit könnten nicht einmal Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkannt werden.

(LSG Stuttgart, PM vom 04.04.2016 / Viola C. Didier)


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