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24.06.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Erweiterte Prüfungsinhalte bei Investmentfonds

Erweiterte Prüfungsinhalte bei Investmentfonds

©psdesign1/fotolia.com

Am 10.06.2021 wurde das Fondsstandortgesetz (FoStoG) bekannt gemacht. Es soll den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen vereinfachen. Für Wirtschaftsprüfer sind vor allem erweiterte Prüfungsinhalte von Relevanz.

Zahlreiche Vorschriften im deutschen Recht – unter anderem des KAGB, WpHG und VAG sowie der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) – werden durch das FoStoG an europäische Vorgaben angepasst.

Wesentliche Änderungen für Prüfungen bei Investmentfonds

  • Neben den bekannten Prüfungspflichten des Abschlussprüfers zu Anzeige- und Meldepflichten kommen weitere Prüfungsinhalte etwa hinsichtlich der Einhaltung von Nachhaltigkeitsaspekten
  • § 87 KAGB enthält eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer, da dort eine Verwahrstellenprüfungspflicht auch für Publikums-AIF eingeführt wurde, die zuvor nur für OGAW-Verwahrstellen galt.
  • Die Offenlegung des festgestellten Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft muss spätestens neun Monate (statt bisher sechs Monate) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen (§ 160 Abs. 1 KAGB).
  • Master-Feeder-Strukturen sind nun auch für geschlossene Fonds möglich (§§ 272a bis 272h KAGB). Die Vorschriften befassen sich umfangreich mit dem Genehmigungsverfahren, Anlagebedingungen und -begrenzungen und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaften.
  • Die BaFin kann künftig nicht mehr nur „im Einzelfall“ die Schwerpunkte der Prüfung (inkl. Abschlussprüfung) bei Kapitalverwaltungsgesellschaften festlegen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KAPrüfbV). Ihr wird ein freies Ermessen eingeräumt, Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Regelungen im KWG (§ 29 Abs. 1 Satz 5, § 30) sollen dies die Kontrollbefugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen auf dem Kapitalmarkt im Sinne des Anlegerschutzes vereinheitlichen. Ungeachtet dessen steht es dem Abschlussprüfer weiterhin frei, seine Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz eigenverantwortlich zu gestalten und eigene Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Die Vorgaben der BaFin würden diesen Prüfungsumfang erweitern.

(WPK vom 22.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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