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06.04.2018

Meldung, Steuerrecht

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

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©p365.de/fotolia.com

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) sind nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Dies stellt ein neues BMF-Schreiben klar.

Die Finanzverwaltung sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.04.2017 (BStBl I S. 741) veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 08.02.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 18/12128, S. 33). Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 08.02.2017 aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem o. g. BMF-Schreiben weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 27.03.2003 (BStBl I S. 240 (sog. Sanierungserlass)) zu verfahren.

Sanierungserlass gilt für Altfälle

Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredtem Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.

Das BMF-Schreiben vom 29.03.2018 finden Sie hier.

(BMF vom 29.03.2018 / Viola C. Didier)


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