• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ertragsteuerinformationsbericht künftig Gegenstand der Abschlussprüfung

26.10.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Ertragsteuerinformationsbericht künftig Gegenstand der Abschlussprüfung

Ende September hat der Europäische Rat einem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen in erster Lesung zugestimmt. Der Ertragsteuerinformationsbericht soll künftig öffentlich und Gegenstand der Abschlussprüfung (Country-by-Country Reporting) sein.

Beitrag mit Bild

Künftig müssen die verpflichteten obersten Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht erstellen, offenlegen und öffentlich zugänglich machen.

Seit 2016 hat ein inländisches Unternehmen, das einen Konzernabschluss aufstellt oder aufzustellen hat, nach § 138a AO einen länderbezogenen Bericht (sog. Country-by-Country Report) dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn

  1. der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
  2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen.

So muss der Ertragsteuerinformationsbericht aussehen

Am 28.09.2021 hat der Europäische Rat einem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen in erster Lesung zugestimmt. Insbesondere sehen die Vorschläge vor, dass

  • die verpflichteten obersten Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und öffentlich zugänglich zu machen haben, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag für jedes der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Mio. Euro übersteigen (Art. 48b);
  • der Ertragsteuerinformationsbericht unter anderem folgende Angaben enthält: eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten, die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, die Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der Erträge aus Beteiligungen usw., den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern, den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet usw. (Art. 48c);
  • die Offenlegung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (Art. 48d);
  • in Fällen, in denen der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, im Bestätigungsvermerk anzugeben ist, ob der Bericht offengelegt wurde (Art. 48f).

Das Europäische Parlament muss dem Vorhaben noch zustimmen. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.


WPK vom 25.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Der Betrieb


21.08.2026

ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Die Autoindustrie setzt zunehmend auf ESRS und strafft zugleich Umfang und Inhalte ihrer Nachhaltigkeitsberichte.

weiterlesen
ESRS prägen die Nachhaltigkeitsberichte der Autoindustrie

Meldung

©relif/fotolia.com


21.08.2026

KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Der zunehmende Einsatz autonomer KI verändert nicht nur Arbeitsabläufe, sondern auch Verantwortungs- und Haftungsfragen in Unternehmen.

weiterlesen
KI-Agenten schaffen neue Compliance-Probleme

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.08.2026

Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

Auch Vermächtnisnehmer können die volle Erbfallkostenpauschale erhalten, selbst wenn ihre tatsächlichen Kosten deutlich geringer sind.

weiterlesen
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht