• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gesetzentwurf zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen beschlossen

08.12.2022

Meldung, Steuerrecht

Gesetzentwurf zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.

Beitrag mit Bild

© eenevski/fotolia.com

Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting on Taxes). Die Richtlinie ist bis zum 22.06.2023 in deutsches Recht umzusetzen.

Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht vorgenommen werden.

Länderbezogene Ertragssteuerinformationen für Steuertransparenz notwendig

„Wer in einem Land Gewinne erwirtschaftet, der soll sich auch in angemessenem Umfang an der Finanzierung seines Gemeinwesens beteiligen. Mit dem am 7. Dezember 2022 im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf wollen wir einen Beitrag zu mehr Steuertransparenz schaffen“, erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Und weiter: „Für eine öffentliche Debatte darüber, ob multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne auch dort Steuern zahlen, wo sie tätig sind, brauchen wir länderbezogene Ertragssteuerinformationen. Deshalb sollen solche Unternehmen und Konzerne künftig ihre Steuerzahlungen nicht mehr nur den Finanzbehörden mitteilen, sondern aufgeschlüsselt nach bestimmten Ländern der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das setzen wir bürokratiearm und so einfach wie möglich um. Denn gerade in Krisenzeiten wollen wir unsere Wirtschaft nicht unnötig zusätzlich belasten.“

Den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen finden Sie hier.


BMJ vom 07.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


06.11.2025

BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Der BFH schafft Klarheit bei § 8c KStG: Verluste dürfen trotz schädlichem Beteiligungserwerb zurückgetragen werden.

weiterlesen
BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Meldung

© Bernd Leitner / fotolia.com


06.11.2025

Grunderwerbsteuer auf Ökokonto-Übernahme?

Zahlungen für die Übernahme eines Ökokontos gelten als Teil der steuerpflichtigen Gegenleistung beim Grundstückskauf und unterliegen der Grunderwerbsteuer.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer auf Ökokonto-Übernahme?

Steuerboard

Caroline Ruschen


05.11.2025

Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerbefreite Schenkung

Das Familienheim ist für die familiäre Nachfolgeplanung von besonderer Bedeutung.

weiterlesen
Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerbefreite Schenkung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank