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22.06.2026

Steuerboard

Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28.05.2026 (S 2332.1.1-29/4 St36) Stellung dazu genommen, wie Hurdle-Shares in der Regel steuerlich zu beurteilen sind und in welchen Gestaltungskonstellationen sie als Arbeitslohn zu qualifizieren sein können. Das ist eine Premiere: Bislang gab es in Deutschland noch keine Äußerung der Finanzverwaltung zu dieser Gestaltungsmethode. Die Verfügung ist sehr zu begrüßen, da Hurdle-Shares im heutigen Marktumfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen. So werden sie immer öfter im Kontext der Strukturierung von Managementbeteiligungen angedacht.

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RA/FAStR Dr. Benedikt Hohaus
ist Partner bei POELLATH in München

RAin Natalie Tafelski
ist Associate bei POELLATH in München

Was sind Hurdle-Shares?

Hurdle-Shares sind eine eigene Anteilsklasse, die durch Verankerung in der Satzung der jeweiligen Gesellschaft geschaffen wird. Es handelt sich je nach konkreter Ausgestaltung um Gesellschaftsanteile, durch die der jeweilige Anteilsinhaber nicht bereits am Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, sondern lediglich an einer etwaigen künftigen Wertsteigerung partizipiert. Daher werden Hurdle-Shares üblicherweise zum Nennbetrag, also für einen Euro, ausgegeben.

Für die Hurdle-Shares wird sodann eine sogenannte negative Liquidationspräferenz vereinbart. Der Anteilsinhaber partizipiert dadurch erst an Erlösen (wie Dividenden oder Veräußerungserlösen), soweit diese die vereinbarte Hürde überschreiten. An den Erlösen „bis zur Hürde“ partizipieren ausschließlich die Altgesellschafter.

Vor- und Nachteile von Hurdle-Shares

Hurdle Shares eignen sich besonders für die Strukturierung von Managementbeteiligungen, wenn Manager zu einem späteren Zeitpunkt in eine bereits bestehende Beteiligungsstruktur eintreten sollen. Der wirtschaftliche Ausgangspunkt ist folgender: Altgesellschafter sollen den bereits erwirtschafteten Wertzuwachs nicht mit neu beitretenden Managern teilen müssen – und umgekehrt sollen neu beitretende Manager nur an dem Upside teilhaben, das nach dem Erwerb der Hurdle-Shares erwirtschaftet wird. Die Hürde entspricht daher in der Praxis typischerweise der Differenz zwischen dem tatsächlichen Anteilswert im Erwerbszeitpunkt und dem gezahlten Kaufpreis (wie vorstehend geschildert häufig dem Nominalwert von einem Euro). Dies ermöglicht einen günstigen Einstieg in die Beteiligung, auch wenn der Unternehmenswert zum Einstiegszeitpunkt bereits erheblich hoch ist.

Hurdle-Shares bergen allerdings nicht nur Vorteile, sondern auch gewisse Risiken, die am individuellen Fall zu besprechen sind.

Zu beachten ist zunächst, dass die Satzung der GmbH im Registerportal öffentlich einsehbar ist, die Strukturierung der Hurdle-Shares aufgrund der Verankerung in der Satzung also für Dritte grundsätzlich nachvollziehbar ist.

Darüber hinaus ist bei Schaffung der neuen Anteilsklasse regelmäßig ein Bewertungsgutachten (nach IDW S1) einzuholen, das den tatsächlichen Anteilswert im Erwerbszeitpunkt belastbar dokumentiert und die Hürde plausibilisiert.

Zudem kann im Einzelfall eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG sinnvoll sein, um vorab Klarheit über die steuerliche Behandlung der konkreten Gestaltung zu erlangen. Dies kann unter Umständen zeit- und kostenintensiv sein.

Letztlich bestand bisher große Rechtsunsicherheit, wie die Hurdle-Shares steuerlich zu beurteilen sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher noch nicht explizit zur steuerlichen Beurteilung von Hurdle-Shares entschieden. Diese Rechtsunsicherheit hat die bayerische Finanzverwaltung nun mit ihrer Verfügung gemindert.

Was sagt die bayerische Finanzverwaltung?

Die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern stellt klar, dass steuerlich die Ausgabe der Hurdle-Shares einerseits und spätere Erlöse daraus andererseits als zwei voneinander unabhängige Vorgänge zu beurteilen sind.

Erlöse aus Hurdle-Shares unterliegen nach der Verfügung stets der Besteuerung, jedoch richte diese sich in der Regel nach den §§ 17, 20 oder 23 EStG, wenn keine besonderen Umstände gegeben sind, die zu einer Qualifikation als Arbeitslohn führen.

Bei der Ausgabe der Anteile entstehe nur dann ein als Arbeitslohn zu qualifizierender Vorteil, wenn die Hurdle-Shares verbilligt ausgegeben werden. Für steuerliche Zwecke ist entscheidend, welchen wirtschaftlichen Wert die Beteiligung für den Manager tatsächlich hat. Eine negative Liquidationspräferenz wirkt dabei wie eine Vorbelastung der Anteile und mindert ihren wirtschaftlichen Wert. Steuerlich wird deshalb nicht auf den „Bruttowert“ der Beteiligung, sondern auf den um diese Vorbelastung reduzierten Wert abgestellt. Zahlt der Manager diesen reduzierten Wert als Kaufpreis, erhält er keinen zusätzlichen Vermögensvorteil; ein geldwerter Vorteil entsteht also nicht.

Bezüglich der Erlöse aus den Hurdle-Shares kann dann eine Qualifikation als Arbeitslohn erfolgen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände gegeben sind:

  • Der Manager ist zwar formal Anteilsinhaber, kann aber wirtschaftlich nicht frei über die Anteile verfügen.
  • Die gesellschaftsrechtliche Grundlage der Beteiligung ist mangelhaft (etwa wegen Formmängeln bei der Begründung) oder die Beteiligung wird in der Praxis nicht so gehandhabt wie in der Dokumentation vorsehen.
  • Der Manager erhält Erlöse, die über das gesellschaftsrechtlich Geschuldete hinausgehen; die Beteiligung wird also faktisch genutzt, um eine verdeckte Sondervergütung auszuzahlen.
  • Die Anteile werden beim Exit nicht zu einem fremdüblichen Preis veräußert; der auf die Hurdle-Shares entfallende Anteil am Gesamtveräußerungserlös übersteigt den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Anteile im Verhältnis zu den übrigen Anteilsklassen.
  • Die Beteiligung ist strukturell so eng an die aktive Arbeitsleistung geknüpft, dass sie die charakteristischen Merkmale von Arbeitslohn erfüllt – etwa weil Erlöse bei Krankheit, Freistellung oder sonstiger Nichtleistung vollständig entfallen und damit ausschließlich als Gegenleistung für konkret erbrachte Arbeit erscheinen. Übliche Leaver-Regelungen, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche anknüpfen, sind laut der Verfügung ausdrücklich unschädlich.

Fazit

Die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 28.05.2026 stellt einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Beurteilung von Hurdle-Shares dar. Erstmals hat sich eine Finanzbehörde in Deutschland konkret dazu positioniert, unter welchen Voraussetzungen diese Gestaltung zu Arbeitslohn führt und unter welchen nicht. Die unmittelbare Bindungswirkung der Verfügung beschränkt sich zwar auf Bayern, und eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Hurdle-Shares steht nach wie vor aus; als Orientierungsrahmen für die Praxis ist sie gleichwohl bundesweit von Bedeutung.

Nichtsdestoweniger sind Hurdle-Shares weiterhin eine anspruchsvolle Gestaltungsmethode, die eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Beratung erfordert – dies schon deshalb, weil sie sich regelmäßig in bestehende Beteiligungsstrukturen einfügen und mit deren Anforderungen in Einklang gebracht werden müssen. Zudem werden die Festsetzung der Hürde und die Bewertung der Hurdle-Shares zentrale Themen bleiben, die einer besonders gründlichen Prüfung bedürfen.

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