• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

08.10.2020

Meldung, Steuerrecht

Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

©Syda Productions/fotolia.com

Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch bei kurzzeitigen Bildungsmaßnahmen, entschied der BFH.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2014  werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft besuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage anders behandelt. Sie werden einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende bzw. Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen.

Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen erfolgt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen. Er kommt nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Bildungsmaßnahme über vier Monate führte zum Streit

In dem Streitfall hatte der Kläger einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit besucht. Dafür machte er unter anderem Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als  Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.

Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Dieser Auffassung folgte der BFH im Urteil vom 14.05.2020 (VI R 24/18) nicht. Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.

Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Der Auszubildende bzw. Studierende wird somit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

(BFH, PM vom 08.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Gender, Pay-gap, Frauenquote, Frauen, Vergleichsentgelt, Diskriminierung
©GregBrave/fotolia.com


03.10.2023

Keine Deutsche Einheit bei der Gleichstellung

Bei Erwerbsbeteiligung, Arbeitszeit, Bezahlung, Führungspositionen oder Absicherung im Alter gibt es noch immer Abstände zwischen Männern und Frauen.

Keine Deutsche Einheit bei der Gleichstellung
Verbraucher, Verbraucherschutz
©wsf-f/fotolia.com


02.10.2023

Neues Klagerecht für Verbraucherverbände

Der Bundesrat hat den Weg für die Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie freigemacht. Die neue Form der Sammelklage ermöglicht direkte Entschädigungszahlungen.

Neues Klagerecht für Verbraucherverbände

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App