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23.12.2025

Meldung, Steuerrecht

Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Arbeitnehmer, die vorübergehend aus dem Ausland nach Deutschland entsandt werden, begründen unter bestimmten Voraussetzungen keine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden und sich dabei gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums gestellt.

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Im entschiedenen Fall hatte ein brasilianischer Arbeitnehmer für zwei Jahre eine Tätigkeit an einer deutschen Betriebsstätte seines Arbeitgebers aufgenommen. Grundlage war jedoch keine lokale Anstellung, sondern eine Entsendungsvereinbarung, die das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit der Heimatgesellschaft in Brasilien regelte. Der Kläger behielt seine Eigentumswohnung in Brasilien, lebte mit seiner Familie in Deutschland in einer Mietwohnung, deren Kosten vom Arbeitgeber übernommen wurden.

Keine erste Tätigkeitsstätte bei zeitlich befristeter Entsendung

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte in seinem Urteil vom 14.05.2025 (9 K 94/23) klar, dass der Kläger in Deutschland keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG begründet hat. Entscheidend sei, dass die Entsendung auf maximal 48 Monate begrenzt war und kein inländischer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die betrieblichen Weisungen und die arbeitsrechtliche Bindung verblieben weiterhin beim brasilianischen Arbeitgeber. Auch die regelmäßige Tätigkeit an der deutschen Betriebsstätte (einschließlich 120 Homeoffice-Tagen) ändere daran nichts. Eine dauerhafte Zuordnung zu einer inländischen Tätigkeitsstätte fehle.

Steuerfreiheit der Unterkunftskosten möglich

Folglich seien die vom Arbeitgeber übernommenen Unterkunftskosten im Rahmen des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zu stellen. Die Hochrechnung auf einen Bruttobetrag inklusive Lohnsteuer, wie sie im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt war, sei für die Einkommensteuerveranlagung nicht erforderlich. Damit folgte das FG nicht der Ansicht des Bundesfinanzministeriums, das in seinem Anwendungsschreiben vom 25.11.2020 eine andere Auslegung vertreten hatte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt die Position grenzüberschreitend entsandter Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber. Es zeigt, dass eine erste Tätigkeitsstätte nicht allein durch eine regelmäßige Tätigkeit an einem bestimmten Ort in Deutschland entsteht, wenn die arbeitsrechtliche Bindung zum ausländischen Arbeitgeber fortbesteht und kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.


Nds. FG vom 17.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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